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www.entsendung.at (Andras Walch) Haftungsfalle bei Kettenüberlassung
#1
Ein österreichisches Unternehmen (Ö) engagierte über einen österreichischen Arbeitskräfteüberlasser zusätzliches Personal.

Das  österreichische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hatte jedoch das Personal nicht selbst angestellt, sondern dieses wiederum von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasserbetrieb bestellt.

Es liegt also hier eine klassische Kettenüberlassung vor, welche in Österreich ja nicht verboten ist.

Da für ausländische Leasingarbeitskräfte die Lohnunterlagen in Österreich - wenn nichts anderes in der ZKO4-Meldung angegeben wurde - vom Beschäftiger bereitgehalten werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung nun die österr. Leasingfirma L trifft oder doch Ö, weil dieser das Personal einsetzt.

Der VwGH machte in seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2020/11/0182 den Beschäftiger (Ö) dafür haftbar, da im LSDB-G steht, dass die Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind.

Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei der Bestellung von überlassenen Arbeitnehmer*innen bei einem österreichischen Arbeitskräfteüberlasserbetrieb darauf zu achten ist, dass dieses nicht von einem Arbeitskräfteüberlasser, der im Ausland ansässig ist, zugekauft wird.

Denn dann trifft den Beschäftiger die Bereithaltungspflicht der Lohnunterlagen.

Auf einen anderen Punkt möchte ich aber hier auch noch hinweisen. Beim "Kettenleasing" ist im Normalfall die Sozialversicherungspflicht im Einsatzland (Österreich), da für Kettenleasing kein A1 ausgestellt werden darf (was aber in der Praxis oft erfolgt, weil als Einsatzort der Endbeschäftiger angegeben wird; dies kann aber im Falle einer Überprüfung zur Rückziehung des A1 führen).

Zusätzlich ist bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich auch noch das Thema Abzugssteuer zu beachten. Hier sollte aber meiner Meinung nach der österreichische Arbeitskräfteüberlasserbetrieb dafür verantwortlich sein, da diese die Zahlung ins Ausland vornimmt.

Empfehlung für die Praxis: beim Zukauf von Leasingpersonal bei österreichischen Arbeitskräfteüberlassern sollte vereinbart werden, dass es nicht erlaubt ist, dass der Arbeitskräfteüberlasser das Personal "aus dem Ausland zukauft" bzw. dass vereinbart wird, dass die Lohnunterlagen bei einem Parteienvertreter bereitgehalten werden müssen, was auch in der ZKO4-Meldung anzugeben ist.

http://www.entsendung.at/outbound/index....tenleasing
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