30.03.2022, 22:01
KURZARBEIT - Antrag auf Kurzarbeitsverlängerung muss fristgerecht im Voraus erfolgen
Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info, Update 30. März 2022
Mit 31. März 2022 laufen viele Kurzarbeitsprojekte aus.
Unternehmer die auch im 2. Quartal eine Kurzarbeit benötigen, müssen die Verlängerung unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 beim AMS einbringen!
Für Unternehmen, die seit Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter Kurzarbeit benötigen, besteht die Möglichkeit, dass über die reguläre gesetzliche Gesamthöchstdauer (24 Monate) hinaus bis längstens 31. Mai 2022 die Kurzarbeit in Anspruch genommen wird.
Dies sieht eine Gesetzesänderung vor, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und rückwirkend gelten soll. (neuer § 37b Abs. 10 AMSG laut NR-Beschluss vom 24. März 2022)
Diese Bestimmung ist derzeit jedoch noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich erst in den nächsten Wochen rechtswirksam im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Derartige Verlängerungsbegehren sollten trotzdem unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 eingebracht werden!
Wichtig: Sämtliche Erstbegehren, Verlängerungsbegehren und Begehren auf Kurzarbeit müssen VOR Beginn des neuen Projekts eingebracht werden, d.h. es ist keine rückwirkende Antragstellung möglich. Unternehmen, die eine mit 31. März 2022 auslaufende Kurzarbeit lückenlos fortsetzen möchten, müssen daher den Antrag bis spätestens 31. März 2022 stellen!
Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info, Update 30. März 2022
Mit 31. März 2022 laufen viele Kurzarbeitsprojekte aus.
Unternehmer die auch im 2. Quartal eine Kurzarbeit benötigen, müssen die Verlängerung unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 beim AMS einbringen!
Für Unternehmen, die seit Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter Kurzarbeit benötigen, besteht die Möglichkeit, dass über die reguläre gesetzliche Gesamthöchstdauer (24 Monate) hinaus bis längstens 31. Mai 2022 die Kurzarbeit in Anspruch genommen wird.
Dies sieht eine Gesetzesänderung vor, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und rückwirkend gelten soll. (neuer § 37b Abs. 10 AMSG laut NR-Beschluss vom 24. März 2022)
Diese Bestimmung ist derzeit jedoch noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich erst in den nächsten Wochen rechtswirksam im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Derartige Verlängerungsbegehren sollten trotzdem unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 eingebracht werden!
Wichtig: Sämtliche Erstbegehren, Verlängerungsbegehren und Begehren auf Kurzarbeit müssen VOR Beginn des neuen Projekts eingebracht werden, d.h. es ist keine rückwirkende Antragstellung möglich. Unternehmen, die eine mit 31. März 2022 auslaufende Kurzarbeit lückenlos fortsetzen möchten, müssen daher den Antrag bis spätestens 31. März 2022 stellen!