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Ein Gastro-Unternehmer möchte ein Sommerfest planen, dazu benötigt er zusätzliches Personal.
seine Idee wäre: einige Feuerwehrkameraden helfen ihm unentgeltlich beim Sommerfest und er gibt pauschal der Freiwilligen Feuerwehr eine Spende
(dies wurde auch bereits mit der FF besprochen)
ich denke, dass dies nicht so einfach ist?? Hat damit jemand schon Erfahrung?
danke
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Wenn diese Arbeitsleistungen zeitlich überschaubar sind (wenige Stunden) UND ausdrücklich UNENTGELTLICHKEIT vereinbart wurde (sollte dann auch vor Ort aufliegen), dann kann man das schon "schaukeln".
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Guten Tag,
ich sehe das nicht so entspannt - vor allem aus Sicht der Feuerwehr. Dabei könnte eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, die eine Gewerbeberechtigung erfordert. Unabhängig davon wird die Tätigkeit der Mitglieder nicht von der Unfallversicherung der Feuerwehr gedeckt sein.
Fraglich ist auch, ob das Tragen der Uniform in diesem Kontext gesetzlich gedeckt ist. Und falls nicht, ob man diese Tätigkeit dann überhaupt noch der Feuerwehr zurechnen kann.
Und wenn man es auf die Spitze treiben möchte, könnte man auch noch die Frage aufwerfen, ob das LSD-BG anzuwenden ist und der (möglicherweise zu niedrige) Lohnanspruch von den arbeitenden Personen an die Feuerwehr abgetreten wird. Der Gedanke des pauschalen Betrages greift eher schlecht, weil der Zeitrahmen weitgehend genau feststehen dürfte.
Als Feuerwehrkommandant hätte ich kein gutes Gefühl dabei, als Gastronom auch nicht.
Viele Grüße
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Natürlich wäre es sehr hilfreich, wenn sich diese Spende nicht unbedingt auf den konkreten Einsatz bezieht und sich auch nicht unbedingt in deren zeitlicher Nähe befindet.
Dass die Helferleins während der Arbeitsleistung die Feuerwehr-Uniform tragen sollen, habe ich möglicherweise aus dem Anfragetext nicht herauslesen können.
Eine "ehrenamtliche Tätigkeit", für die es keine spezielle Regelung im ASVG zwecks UV-Schutz gibt, ist ohnedies (von Haus aus) nicht (arbeits)unfallversichert.
Das LSD-BG kommt genau dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsrecht greift. Dann allerdings, wenn das Arbeitsrecht nicht greift (etwa im Falle von ausdrücklich vereinbarten unentgeltlichen Tätigkeiten, die sich tatsächlich jeweils nur auf wenige Stunden beschränken), kann auch das LSD-BG nicht greifen (im Übrigen gilt das dann auch für das AÜG).
Kritisch sind "ehrenamtliche Tätigkeiten" zumeist dann, wenn es sich um regelmäßige oder mehrtägige Einsätze handelt ODER der oder die Leistende Drittstaatler*in ist (die strengen Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die auch auf "arbeitnehmerähnliche Beschäftigungen" abstellen und man laut VwGH-Judikatur bereits dann eine Gegenleistung in diesem Sinne erbringt, wenn man Essen und Getränke als Gegenleistung zur Verfügung stellt).
Die Bestätigungen, wonach man ausdrücklich unentgeltlich mithilft, sollten auch in der Tat vor Ort aufliegen und dem "Amt für Betrugsbekämpfung" vorgelegt werden können, weil das Antreffen bei derartigen einfachen Tätigkeiten im Zweifel nach der VwGH-Judikatur immer als Dienstverhältnis ausgelegt werden kann.
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Wenn die Höhe der sogenannte "Spende" von vornherein bestimmt oder bestimmbar ist, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Eine zeitliche Entkoppelung im Sinne einer zeitlich verzögerten Spende würde ich als Umgehung sehen. Nach § 2 des LSD-BG richtet sich die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt.
Aber selbst wenn das LSD-BG nicht anzuwenden wäre, sehe ich die schon angesprochenne Risiken.
Die Landesfeuerwehrverbände bemühen sich seit Jahren sehr aktiv, die gewerbe- und abgabenrechtliche Compliance der Feuerwehren sicherzustellen - insbesondere um gesetzliche Begünstigungen nicht aufs Spiel zu setzen. Die gegenwärtige Personalnot in manchen Branchen sollte nicht dazu verleiten, diese Bemühungen durch "windige" Konstruktionen zunichte zu machen.
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