10.05.2022, 20:35
VwGH Ro 2019/15/0005 vom 21. März 2022
§ 8 Z 2 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Die Arbeitslöhne für Bedienstete einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegen NICHT der Kommunalsteuer, wenn diese Kinderbetreuungseinrichtung nur für Kinder der Bediensteten von Krankenanstalten zugänglich ist.
2. Der Krankenhausbetrieb selber dient unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung ist diesem als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich zuzuordnen.
§ 8 Z 2 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Die Arbeitslöhne für Bedienstete einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegen NICHT der Kommunalsteuer, wenn diese Kinderbetreuungseinrichtung nur für Kinder der Bediensteten von Krankenanstalten zugänglich ist.
2. Der Krankenhausbetrieb selber dient unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung ist diesem als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich zuzuordnen.