23.05.2022, 15:03
Keine Inländerdiskriminierung trotz unterschiedlicher Strafhöhe bei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz – Überlassung innerhalb von Österreich contra grenzüberschreitende Überlassung nach Österreich
VfGH G 123/2021 vom 2. Dezember 2021
§ 28 AuslBG
So entschied der VfGH:
1. Kommt es zu einer Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein im EU/EWR-Ausland ansässiges Unternehmen und erfolgt der Einsatz dieser Arbeitnehmer ohne die entsprechenden Genehmigungen nach dem AuslBG, so darf dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH nur EINE Gesamtstrafe vorgeschrieben werden (EuGH 12.09.2019, C-64/18, Rs Maksimovic = WPA 18/2019, Artikel Nr. 456/2019).
2. Damit wird die Regelung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG verdrängt, wonach für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafe zu verhängen ist.
3. Kommt es hingegen zu einer derartigen Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen, so verdrängt das Unionsrecht die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht.
4. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellt diese unterschiedlich hohe Strafdrohung keine unzulässige Inländerdiskriminierung dar, weil unterschiedliche Personenkreise und Sachverhalte (lediglich Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung ohne Arbeitsmarktprüfung contra Beantragungspflicht einer Beschäftigungsbewilligung mit Arbeitsmarktprüfung) betroffen sind. Deshalb bestehen hier auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.
5. Insofern bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.
VfGH G 123/2021 vom 2. Dezember 2021
§ 28 AuslBG
So entschied der VfGH:
1. Kommt es zu einer Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein im EU/EWR-Ausland ansässiges Unternehmen und erfolgt der Einsatz dieser Arbeitnehmer ohne die entsprechenden Genehmigungen nach dem AuslBG, so darf dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH nur EINE Gesamtstrafe vorgeschrieben werden (EuGH 12.09.2019, C-64/18, Rs Maksimovic = WPA 18/2019, Artikel Nr. 456/2019).
2. Damit wird die Regelung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG verdrängt, wonach für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafe zu verhängen ist.
3. Kommt es hingegen zu einer derartigen Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen, so verdrängt das Unionsrecht die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht.
4. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellt diese unterschiedlich hohe Strafdrohung keine unzulässige Inländerdiskriminierung dar, weil unterschiedliche Personenkreise und Sachverhalte (lediglich Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung ohne Arbeitsmarktprüfung contra Beantragungspflicht einer Beschäftigungsbewilligung mit Arbeitsmarktprüfung) betroffen sind. Deshalb bestehen hier auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.
5. Insofern bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.