07.08.2019, 10:39
Vor kurzem befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage der Vertragsqualifizierung bei reproduzierenden Künstler/innen.
Das Erkenntnis wird in WPA 13/2019 ganz ausführlich dargestellt werden.
Die Zusammenfassung darf bereits vorab gebracht werden:
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Werden reproduzierende Künstler/innen (hier: Chorsänger/innen) für eine Spielzeit unter Vertrag genommen, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein echtes Dienstverhältnis vor (sowohl sv-rechtlich als auch steuerrechtlich).
Kommt es hingegen zu einem Engagement für einzelne Aufführungen, so liegt kein echtes Dienstverhältnis vor, wenn die Vereinbarung bzw. die Verträge nachstehende Eigenschaften aufweisen:
o sanktionsloses Vertretungsrecht bei Nichtteilnahme,
o Entfall von Honoraranspruch bei unverschuldetem Ausfall der Aufführung (Unternehmerrisiko),
o vorgegebener Ort und vorgegebene Zeit spielen bei der Beurteilung des Vertragstypen (echter Dienstvertrag, Werkvertrag) keine Rolle, da sie in der „Natur der Sache liegen“, ebenso wie die persönliche Leistungserbringung,
o Verhaltensvorschriften für Proben und Aufführungen fallen ebenso nicht ins Gewicht.
Kunst und Kultur sind eben „anders“, der VwGH erinnert uns „zart“ daran.
Versucht man die hier aufgelisteten Punkte zB bei Vortragenden zur Anwendung zu bringen, wird man vermutlich „grauslich“ Schiffbruch erleiden.
Das Erkenntnis wird in WPA 13/2019 ganz ausführlich dargestellt werden.
Die Zusammenfassung darf bereits vorab gebracht werden:
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Werden reproduzierende Künstler/innen (hier: Chorsänger/innen) für eine Spielzeit unter Vertrag genommen, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein echtes Dienstverhältnis vor (sowohl sv-rechtlich als auch steuerrechtlich).
Kommt es hingegen zu einem Engagement für einzelne Aufführungen, so liegt kein echtes Dienstverhältnis vor, wenn die Vereinbarung bzw. die Verträge nachstehende Eigenschaften aufweisen:
o sanktionsloses Vertretungsrecht bei Nichtteilnahme,
o Entfall von Honoraranspruch bei unverschuldetem Ausfall der Aufführung (Unternehmerrisiko),
o vorgegebener Ort und vorgegebene Zeit spielen bei der Beurteilung des Vertragstypen (echter Dienstvertrag, Werkvertrag) keine Rolle, da sie in der „Natur der Sache liegen“, ebenso wie die persönliche Leistungserbringung,
o Verhaltensvorschriften für Proben und Aufführungen fallen ebenso nicht ins Gewicht.
Kunst und Kultur sind eben „anders“, der VwGH erinnert uns „zart“ daran.
Versucht man die hier aufgelisteten Punkte zB bei Vortragenden zur Anwendung zu bringen, wird man vermutlich „grauslich“ Schiffbruch erleiden.