13.07.2022, 17:04
Freigestellte Betriebsratsmitglieder – Ausfallsprinzip für Dauer der Freistellung unter Berücksichtigung eines fiktiven Karriereverlaufes
Wird ein Betriebsratsmitglied auf Antrag gemäß § 117 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestellt, so hat es Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und zwar nach dem Ausfallsprinzip.
Dabei ist aber nicht etwa nur auf ein „stures Durchschnittsprinzip“ abzustellen (wie es oft bei Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt vorkommt), sondern darauf, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Freistellung bezogen worden wäre.
Im Falle längerer derartiger Dienstfreistellungen ist zudem der überwiegend wahrscheinliche Karriereverlauf zu berücksichtigen und zwar anhand vergleichbarer Arbeitnehmer vor der hier zu beurteilenden Freistellung.
Ausführlich dargestellt wird die vorliegende OGH-Entscheidung in WPA 12-2022.
Wird ein Betriebsratsmitglied auf Antrag gemäß § 117 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestellt, so hat es Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und zwar nach dem Ausfallsprinzip.
Dabei ist aber nicht etwa nur auf ein „stures Durchschnittsprinzip“ abzustellen (wie es oft bei Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt vorkommt), sondern darauf, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Freistellung bezogen worden wäre.
Im Falle längerer derartiger Dienstfreistellungen ist zudem der überwiegend wahrscheinliche Karriereverlauf zu berücksichtigen und zwar anhand vergleichbarer Arbeitnehmer vor der hier zu beurteilenden Freistellung.
Ausführlich dargestellt wird die vorliegende OGH-Entscheidung in WPA 12-2022.