23.08.2022, 11:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.08.2022, 17:01 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Steuerpflicht eines in Österreich ansässigen und für die Schweizer Justiz tätigen Richters
VwGH Ra 2021/13/0042 vom 12. Mai 2022
Art. 19 und 23 DBA Schweiz
So entschied der VwGH:
1. Ist ein in Vorarlberg ansässiger Arbeitnehmer als Richter für die Schweizer Justiz tätig, also für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden (Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Schweiz), so spielt die physische Anwesenheit betreffend die Erbringung der Tätigkeit (in der Schweiz oder im österreichischen Homeoffice) keine Rolle.
2. Somit handelt es sich zur Gänze um eine iSd Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA in der Schweiz ausgeübte Arbeit, die unter die „Spezialbestimmung“ des Art. 19 DBA Schweiz fällt und nicht unter jene des Art. 15 DBA Schweiz.
3. Die daraus erzielten Einkünfte sind daher zur Gänze (also auch im Umfang des Anteils, der auf die im österreichischen Homeoffice verbrachten Arbeitszeiten) in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer zu besteuern.
4. Die Regelung des Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz weicht - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 19 DBA von Formulierungen im OECD-Musterabkommen erheblich ab; sie ist unabhängig von hiezu vertretenen Ansichten vor allem nach dem Zweck dieser (offenbar auch kein sonstiges Vorbild aufweisenden) Regelung auszulegen.
5. Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass die ausländische Steuer (hier: jene Steuer, die in der Schweiz für den in Österreich ansässigen Richter eingehoben wurde) nur bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, der im Ausland bezahlt werden musste.
6. Jedoch hat der Abgabepflichtige die aufgrund des DBA oder aufgrund des innerstaatlichen Rechts des anderen Staates bestehenden Steuervorteile auszunützen.
7. Kann eine Herabsetzung einer von Bruttobeträgen vorgenommenen Abzugsteuer im Wege einer Antragsveranlagung herbeigeführt werden, darf darauf im Allgemeinen nicht verzichtet werden.
8. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass erklärt werden muss, inwieweit die Geltendmachung allfälliger Werbungskosten bei der Veranlagung in der Schweiz zu einer Reduktion der Steuer in der Schweiz geführt hatten.
VwGH Ra 2021/13/0042 vom 12. Mai 2022
Art. 19 und 23 DBA Schweiz
So entschied der VwGH:
1. Ist ein in Vorarlberg ansässiger Arbeitnehmer als Richter für die Schweizer Justiz tätig, also für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden (Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Schweiz), so spielt die physische Anwesenheit betreffend die Erbringung der Tätigkeit (in der Schweiz oder im österreichischen Homeoffice) keine Rolle.
2. Somit handelt es sich zur Gänze um eine iSd Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA in der Schweiz ausgeübte Arbeit, die unter die „Spezialbestimmung“ des Art. 19 DBA Schweiz fällt und nicht unter jene des Art. 15 DBA Schweiz.
3. Die daraus erzielten Einkünfte sind daher zur Gänze (also auch im Umfang des Anteils, der auf die im österreichischen Homeoffice verbrachten Arbeitszeiten) in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer zu besteuern.
4. Die Regelung des Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz weicht - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 19 DBA von Formulierungen im OECD-Musterabkommen erheblich ab; sie ist unabhängig von hiezu vertretenen Ansichten vor allem nach dem Zweck dieser (offenbar auch kein sonstiges Vorbild aufweisenden) Regelung auszulegen.
5. Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass die ausländische Steuer (hier: jene Steuer, die in der Schweiz für den in Österreich ansässigen Richter eingehoben wurde) nur bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, der im Ausland bezahlt werden musste.
6. Jedoch hat der Abgabepflichtige die aufgrund des DBA oder aufgrund des innerstaatlichen Rechts des anderen Staates bestehenden Steuervorteile auszunützen.
7. Kann eine Herabsetzung einer von Bruttobeträgen vorgenommenen Abzugsteuer im Wege einer Antragsveranlagung herbeigeführt werden, darf darauf im Allgemeinen nicht verzichtet werden.
8. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass erklärt werden muss, inwieweit die Geltendmachung allfälliger Werbungskosten bei der Veranlagung in der Schweiz zu einer Reduktion der Steuer in der Schweiz geführt hatten.