24.08.2022, 17:22
Freiwillig verlängerte Karenz mit Kinderbetreuungsgeldbezug – keine schädliche Verlängerung im Hinblick auf das pauschale KBG für das nächste Kind
OGH 10 ObS 104/21y vom 19. Oktober 2021
§ 24 Abs. 2 und 3 KBGG
So entschied der OGH:
1. Bezog eine in Österreich beschäftigte und in der Schweiz ansässige Arbeitnehmerin für die Geburt ihres ersten Kindes für die Dauer von 731 Kalendertagen (= 2 Jahre) pauschales Kinderbetreuungsgeld (in Kontenform), befand sie sich zunächst bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in der österreichischen gesetzlichen Karenz und wurde diese Karenz einvernehmlich für 9 Tage verlängert, da danach der Mutterschutz für das nächste Kind begann, so stand ihr auch für das zweite Kind das pauschale Kinderbetreuungsgeld in Kontenform zu, zumal für diese 9 Tage auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld durch Verlängerungsantrag bezogen wurde und somit während dieser Zeit eine Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden hatte.
2. Die Rechtansicht der ÖGK, wonach die 9 Tage an freiwilliger Karenz eine schädliche Unterbrechung der „Beschäftigungszeit bzw. der Zeit, die einer Beschäftigung gleichgestellt ist“ (im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 KBGG) darstellen würde, teilt der Oberste Gerichtshof nicht, zumal – wie dargestellt -das Kinderbetreuungsgeld durchgehend bezogen wurde.
OGH 10 ObS 104/21y vom 19. Oktober 2021
§ 24 Abs. 2 und 3 KBGG
So entschied der OGH:
1. Bezog eine in Österreich beschäftigte und in der Schweiz ansässige Arbeitnehmerin für die Geburt ihres ersten Kindes für die Dauer von 731 Kalendertagen (= 2 Jahre) pauschales Kinderbetreuungsgeld (in Kontenform), befand sie sich zunächst bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in der österreichischen gesetzlichen Karenz und wurde diese Karenz einvernehmlich für 9 Tage verlängert, da danach der Mutterschutz für das nächste Kind begann, so stand ihr auch für das zweite Kind das pauschale Kinderbetreuungsgeld in Kontenform zu, zumal für diese 9 Tage auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld durch Verlängerungsantrag bezogen wurde und somit während dieser Zeit eine Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden hatte.
2. Die Rechtansicht der ÖGK, wonach die 9 Tage an freiwilliger Karenz eine schädliche Unterbrechung der „Beschäftigungszeit bzw. der Zeit, die einer Beschäftigung gleichgestellt ist“ (im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 KBGG) darstellen würde, teilt der Oberste Gerichtshof nicht, zumal – wie dargestellt -das Kinderbetreuungsgeld durchgehend bezogen wurde.