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Besuch eines Thermalbades ohne kurmäßigen Tagesablauf: keine AB
#1
VwGH Ra 2017/15/0049 vom 30. April 2019
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120,  fest, dass zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich ist.

Weiters stellte er fest, dass die Kosten für eine Reise noch nicht dadurch zwangsläufig erwachsen, dass ein Arzt aus medizinischen Gründen eine solche empfiehlt.

Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur in Betracht, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist.

Die Kosten für den Besuch eines Thermalbades konnten hier nicht als außergewöhnliche Belastung und somit nicht als Kuraufenthalt steuerlichen Sinne gewertet werden,

weil die Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen sind.

Es wurde jeweils zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in der Therme (also am Beginn und am Ende der Reise) ein Arzt aufgesucht (fallweise gab es nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin), der ihm im Nachhinein die ärztliche Bestätigung ausstellte.

Er nächtigte jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin, erwarb Tageseintrittskarten für das Bad und absolvierte von ca. 8.45 bis 16.00 Uhr Sitzbäder in den zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken.

Anzahl und Dauer der Bäder bestimmte er selbst.

Es gab keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes.
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