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Wohnsitzstaatwechsel während einer freiwillig verlängerten Karenz – Kinderbetreuungsgeld steht weiter zu
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Wohnsitzstaatwechsel während einer freiwillig verlängerten Karenz – Kinderbetreuungsgeld steht weiter zu


OGH 10 ObS 2/22z vom 28. Juli 2023
§ 24 Abs. 3 KBGG
Art. 7 (VO) EG 883/2004


So entschied der OGH:

1. Nahm eine in Österreich beschäftigte und zugleich dort auch ansässige Arbeitnehmerin eine Karenz über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch (= mit dem Dienstgeber vereinbarte freiwillige Zusatzkarenzdauer), bezog sie während dieser gesamten Zeit das „pauschale Kinderbetreuungsgeld“ (Kontenversion), so konnte in diesem Fall auch die Verlegung des Wohnsitzes nach Tschechien (gemeinsam mit dem Kind) an der Zuständigkeit des österreichischen Krankenversicherungsträgers betreffend Kinderbetreuungsgeld nichts ändern (Anmerkung: das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Dienstgeber blieb aufrecht und es wurde zudem ein weiteres Dienstverhältnis zu einem österreichischen Dienstgeber begründet, allerdings in Grenznähe zum tschechischen Wohnsitz).

2. Gemäß Artikel 7 VO (EG) 883/2004 darf zB das Kinderbetreuungsgeld nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

3. Hinzu kommt der Umstand, dass eine (freiwillig) vereinbarte längere Karenzierung über den gesetzlichen Anteil hinaus (also über den Ablauf des 24. Lebensmonats hinaus) für den Fortbezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Kontenvariante) auch im Falle eines „grenzüberschreitenden Falls“ unschädlich ist.
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