04.10.2022, 19:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.01.2023, 13:41 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Quelle: DGservice Nr. 3/2022
Frage 3.1.20.1:
Eine Dienstnehmerin ist den ganzen Jänner beschäftigt und vom 14.01. bis 18.01. wird für sie "Krank ohne Entgelt“ vorgemerkt. Wie sieht hier die mBGM bezüglich Tarifblöcke und dem Beginn der Verrechnung (VVON) aus?
Antwort:
Ist im Krankheitsfall der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bereits erschöpft, aber die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) leistet während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld, hat keine Abmeldung per 13.01. vor dem Krankenstand und keine Anmeldung per 19.01. zu erfolgen. Die Versicherungszeit wird nur bei der ÖGK systemintern durch die Leistungsbezugszeit Krankengeld unterbrochen. In diesem Fall ist ein Tarifblock mit dem Beginn der Verrechnung "01“ zu übermitteln.
Sind der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und auch der Krankengeldanspruch gegenüber der ÖGK bereits erschöpft, sind eine Abmeldung per 13.01. und eine Anmeldung per 19.01. erforderlich. In diesem Fall ist eine mBGM mit zwei Tarifblöcken zu übermitteln (Beginn der Verrechnung im ersten Tarifblock "01“ und im zweiten Tarifblock "19“).
Ergänzung vom 29.08.2022:
Bei geringfügig Beschäftigten ist im Krankheitsfall mit Ende der Entgeltfortzahlung eine Abmeldung (Ende Entgelt, Beschäftigung aufrecht) und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (Beginn des Entgeltbezuges) eine Anmeldung zu übermitteln.
Zum kompletten Katalog geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Frage 3.1.20.1:
Eine Dienstnehmerin ist den ganzen Jänner beschäftigt und vom 14.01. bis 18.01. wird für sie "Krank ohne Entgelt“ vorgemerkt. Wie sieht hier die mBGM bezüglich Tarifblöcke und dem Beginn der Verrechnung (VVON) aus?
Antwort:
Ist im Krankheitsfall der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bereits erschöpft, aber die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) leistet während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld, hat keine Abmeldung per 13.01. vor dem Krankenstand und keine Anmeldung per 19.01. zu erfolgen. Die Versicherungszeit wird nur bei der ÖGK systemintern durch die Leistungsbezugszeit Krankengeld unterbrochen. In diesem Fall ist ein Tarifblock mit dem Beginn der Verrechnung "01“ zu übermitteln.
Sind der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und auch der Krankengeldanspruch gegenüber der ÖGK bereits erschöpft, sind eine Abmeldung per 13.01. und eine Anmeldung per 19.01. erforderlich. In diesem Fall ist eine mBGM mit zwei Tarifblöcken zu übermitteln (Beginn der Verrechnung im ersten Tarifblock "01“ und im zweiten Tarifblock "19“).
Ergänzung vom 29.08.2022:
Bei geringfügig Beschäftigten ist im Krankheitsfall mit Ende der Entgeltfortzahlung eine Abmeldung (Ende Entgelt, Beschäftigung aufrecht) und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (Beginn des Entgeltbezuges) eine Anmeldung zu übermitteln.
Zum kompletten Katalog geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal