19.08.2019, 14:26
[b]Entsendung von mobilen Arbeitnehmer/innen nach Österreich – Arbeitsvertrag oder Dienstzettel müssen dabei sein[/b]
2. Wurde [b]kein schriftlicher Arbeitsvertrag[/b] geschlossen, so muss zumindest ein [b]Dienstzettel [/b]dem LKW-Lenker mitgegeben werden, andernfalls die vom LSD-BG geforderten Lohnunterlagen nicht komplett sind, was unter Verwaltungsstrafe steht.
[b]LVwG-2018/14/2531-3 vom 18. Juni 2019[/b]
[b]§ 22 Abs. 1a LSD-BG[/b]
[b]So entschied das Landesverwaltungsgericht:[/b]
1. Nach § 22 Abs 1a LSD-BG sind bei der [b]Entsendung von mobilen Arbeitnehmern[/b] im Transportbereich (nach Österreich) abweichend von Abs 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art 36 der Verordnung der EU-Nummer 16502014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABL. Nr L60 vom 28.02.2014 S1) bereits [b]ab der Einreise in das Bundesgebiet[/b] im Fahrzeug bereit zu halten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form [b]zugänglich zu machen[/b].
2. Wurde [b]kein schriftlicher Arbeitsvertrag[/b] geschlossen, so muss zumindest ein [b]Dienstzettel [/b]dem LKW-Lenker mitgegeben werden, andernfalls die vom LSD-BG geforderten Lohnunterlagen nicht komplett sind, was unter Verwaltungsstrafe steht.