20.08.2019, 09:15
[b]AGH-Zahlungen im Insolvenzfalle des Auftragnehmers: Zahlungen sind auf Insolvenz- und Masseforderungen aufzuteilen[/b]
[b]VwGH Ro 2015/08/0019 vom 06. März 2019[/b]
[b]§ 67a ASVG[/b]
[b]So entschied der OGH:[/b]
1. Befand sich ein [b]auftragnehmendes Unternehmen in der Bauwirtschaft[/b] [b]nicht[/b] in der HFU-Gesamtliste und deponierte daher der jeweilige Auftraggeber 20 % des Werklohnes als [b]Sicherstellungszahlung[/b] (AGH-Zahlung) beim [b]Dienstleistungszentrum der Wiener GKK[/b], so bedeutete eine [b]zwischenzeitige Insolvenzeröffnung[/b] über das Vermögen des Auftragnehmers betreffend die deponierten Beiträge (AGH-Zahlungen) Folgendes:
2. [b]AGH-Zahlungen[/b], welche Werklöhne für Leistungen [b]vor[/b] der [b]Insolvenzeröffnung[/b] betreffen, dienen der Minderung der [b]als Insolvenzforderungen unberichtigt[/b] aushaftenden Beträge, wohingegen jene [b]AGH-Zahlungen[/b], die Werklöhne für Leistungen [b]nach[/b] der Insolvenzeröffnung betreffen, zur [b]Minderung der als Masseforderungen[/b] unberichtigt aushaftenden Beträge dienen.
[b]VwGH Ro 2015/08/0019 vom 06. März 2019[/b]
[b]§ 67a ASVG[/b]
[b]So entschied der OGH:[/b]
1. Befand sich ein [b]auftragnehmendes Unternehmen in der Bauwirtschaft[/b] [b]nicht[/b] in der HFU-Gesamtliste und deponierte daher der jeweilige Auftraggeber 20 % des Werklohnes als [b]Sicherstellungszahlung[/b] (AGH-Zahlung) beim [b]Dienstleistungszentrum der Wiener GKK[/b], so bedeutete eine [b]zwischenzeitige Insolvenzeröffnung[/b] über das Vermögen des Auftragnehmers betreffend die deponierten Beiträge (AGH-Zahlungen) Folgendes:
2. [b]AGH-Zahlungen[/b], welche Werklöhne für Leistungen [b]vor[/b] der [b]Insolvenzeröffnung[/b] betreffen, dienen der Minderung der [b]als Insolvenzforderungen unberichtigt[/b] aushaftenden Beträge, wohingegen jene [b]AGH-Zahlungen[/b], die Werklöhne für Leistungen [b]nach[/b] der Insolvenzeröffnung betreffen, zur [b]Minderung der als Masseforderungen[/b] unberichtigt aushaftenden Beträge dienen.