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Kürzung Taggeld
#1
Liebes Forum! 

Eine (arbeitsrechtliche) Kürzung des Taggelds bei Vorliegen einer Dienstreise wird meines Erachtens nach nur dann vorgenommen, wenn dies im KV angeführt ist. Wenn im KV nichts angeführt ist - auch bei Übernahme von Mahlzeiten durch DG - dann erfolgt KEINE Kürzung des Taggeldes (arbeitsrechtlich). 
Steuerrechtlich sieht es natürlich anders aus, auch wenn im KV NICHTS gekürzt wird, wird bei Mittagessenübernahme 50% und bei Abendessen 50% des steuerlichen Freibetrags iHv EUR 26,40 pT gekürzt - bei Übernahme des Frühstücks hingegen (meist bei Nächtigung dabei) muss von den EUR 26,40 KEINE Kürzung vorgenommen werden. Also auch bei Übernahme des Frühstücks dürfen EUR 26,40 steuerfrei abgerechnet werden. 

Nun habe ich den Kollektivvertrag: RKV Industrie für Ang. des Metallbereiches: (auch im Bild im Anhang ersichtlich)

https://www.kollektivvertrag.at/kv/metal...rag/486341 - Es geht um §7 - Absatz (5) 

Hier ist angeführt, dass 15% für Frühstück, 30% für Mittagessen und 25% für Abendessen gekürzt werden muss (arbeitsrechtlich). Wie sieht es dann lohnsteuerlich aus? Wenn zB Frühstück übernommen wird, auch hier keine steuerliche Kürzung sondern die Kürzung eben nur arbeitsrechtlich? 

Vielen lieben Dank für die Hilfe und einen schönen Nachmittag!

nemausus


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#2
Die arbeitsrechtliche Taggeldkürzung ist das eine und die abgabenrechtliche Kürzung des ansonsten maximal möglichen steuerfreien Betrages das andere.

Die Übernahme des Frühstücks ist häufig in der Nächtigungsrechnung enthalten und entfaltet keinerlei weitere steuerliche Kürzungen, während die Übernahme anderer Mahlzeiten die abgabenrechtlich relevanten Kürzungen veranlasst, je nachdem, ob wir von In- oder Auslandsdienstreisen sprechen.
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#3
Perfekt, Sie haben mich genau in meiner Meinung bestätigt ;-)! DANKE!
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