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Kollektivvertrag für Angestellte im Handel - Sonderbestimmung für Arbeitnehmer:innen mit Provision ist rechtlich unbedenklich
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Kollektivvertrag für Angestellte im Handel - Sonderbestimmung für Arbeitnehmer:innen mit Provision ist rechtlich unbedenklich

OGH 8 ObA 67/22v vom 24.10.2022

Der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel sieht unter dem Punkt „Sonderbestimmung für ArbeitnehmerInnen mit Provision“ folgende Regelung vor:

Arbeitnehmer (…), die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 % ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.

Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionskonto des Monats, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen.

Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.“

Wurden einer Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden war unter Anwendung der oben genannten Regelung nur 75 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts gewährt und - weil die Provisionen die 25 %-Differenzmarke nicht erreicht hatten - das Provisionsakonto in eben dieser Differenzhöhe, so konnte sie ihren Provisionsanspruch NICHT zusätzlich zum vollen KV-Gehalt geltend machen.

Der OGH wertete diese KV-Regelung nicht als Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Die hier klagende Angestellte machte einen derartigen Verstoß geltend, da sie meinte, dass Arbeitnehmer:innen mit Provisionsvereinbarung gegenüber Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung benachteiligt wären. Dem hielt der OGH entgegen, dass Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung auch dann, wenn sie sich "überdurchschnittlich bemühten", keinen Provisionsanspruch hätten.

Die weitere Behauptung, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt nur dann erreicht werden konnte, wenn man sich überdurchschnittlich anstrengte, konnte der OGH auch nicht teilen, weil ja in jedem Fall das kollektivvertragliche Mindestentgelt (in Summe) gesichert war, sodass eine Benachteiligung gegenüber Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung ausgeschlossen war.
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