15.05.2023, 15:40
Arbeitgeberkündigung vor Feststellung einer Behinderteneigenschaft
OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 5/23b
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Die Arbeitgeberkündigung eines begünstigten Behinderten darf nach 8 Abs 2 BEinstG erst ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat.
2. Der Kündigungsschutz setzt nach § 14 Abs 1 und 2 BEinstG aber einen Bescheid der Verwaltungsbehörde voraus, mit welchem die Behinderteneigenschaft festgestellt wird.
3. Ob einem Dienstnehmer Behinderteneigenschaft zukommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen.
4. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt beginnt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde (9 ObA 30/06m; 9 ObA 86/06x).
5. Da die Behinderteneigenschaft der Arbeitnehmerin erst (rückwirkend) ab 14. 5. 2019 festgestellt wurde, bleibt die Arbeitgeberkündigung vom 3. 5. 2019 wirksam.
OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 5/23b
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Die Arbeitgeberkündigung eines begünstigten Behinderten darf nach 8 Abs 2 BEinstG erst ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat.
2. Der Kündigungsschutz setzt nach § 14 Abs 1 und 2 BEinstG aber einen Bescheid der Verwaltungsbehörde voraus, mit welchem die Behinderteneigenschaft festgestellt wird.
3. Ob einem Dienstnehmer Behinderteneigenschaft zukommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen.
4. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt beginnt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde (9 ObA 30/06m; 9 ObA 86/06x).
5. Da die Behinderteneigenschaft der Arbeitnehmerin erst (rückwirkend) ab 14. 5. 2019 festgestellt wurde, bleibt die Arbeitgeberkündigung vom 3. 5. 2019 wirksam.