12.06.2023, 17:46
Pflegekarenz im Beobachtungszeitraum – kein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld
OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 22/237
§ 24 Abs. 2 KBGG
§ 75c Abs. 1 Z 2 BDG 1979
So entschied der OGH:
1. Die Beschäftigung als Beamtin in einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 ist unstrittig als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 KBGG zu werten und zählt somit als Beschäftigungsverhältnis, für das – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld auf Antrag gewährt wird.
2. Dadurch, dass sie jedoch im relevanten „Erwerbstätigkeitszeitraum“ (= 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz) aus Anlass einer schweren Operation ihrer Mutter für die Dauer von 1,5 Monaten eine Pflegekarenz in Anspruch genommen hatte, wofür sie zwar auch Pflegekarenzgeld erhielt (und somit kranken- und pensionsversichert war), überschritt sie doch die vom Gesetzgeber tolerierte „Unterbrechungszeit“ (maximal 14 Tage).
3. Der Antrag auf Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wurde zu Recht abgewiesen.
OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 22/237
§ 24 Abs. 2 KBGG
§ 75c Abs. 1 Z 2 BDG 1979
So entschied der OGH:
1. Die Beschäftigung als Beamtin in einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG 1979 ist unstrittig als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 KBGG zu werten und zählt somit als Beschäftigungsverhältnis, für das – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld auf Antrag gewährt wird.
2. Dadurch, dass sie jedoch im relevanten „Erwerbstätigkeitszeitraum“ (= 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz) aus Anlass einer schweren Operation ihrer Mutter für die Dauer von 1,5 Monaten eine Pflegekarenz in Anspruch genommen hatte, wofür sie zwar auch Pflegekarenzgeld erhielt (und somit kranken- und pensionsversichert war), überschritt sie doch die vom Gesetzgeber tolerierte „Unterbrechungszeit“ (maximal 14 Tage).
3. Der Antrag auf Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wurde zu Recht abgewiesen.