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Änderung der Ausländerbeschäftigungs-VO
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Änderung der Ausländerbeschäftigungs-VO

Die Ausländerbeschäftigungs-Verordnung wurde mit Wirksamkeit ab 13.6.2023 an drei Stellen geändert (BGBl. II Nr. 176, ausgegeben am 12.06.2023).

Die Ausländerbeschäftigungs-VO regelt im Übrigen weitere Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigunsgesetz, ermöglicht also Menschen aus Drittstaaten, wenn sie in den dort angeführten Auflistungen vorkommen, eine Beschäftigung in Österreich ohne weitere arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen.

Der für "ausländisches Lehrpersonal" an den dort genannten Einrichtungen und Schulen geschaffene § 1 Z 2 wurde folgende Schulen ergänzt: "Akademische Gymnasium Innsbruck", die "Lauder Business School" sowie die "Schulen des Lauder Chabad Campus".

Bei der Ausnahmeregelung des § 1 Z 13 betreffend Ehepartnern, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, jeweils von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen wird ab dem Inkrafttreten auf die bisherige Aufzählung der einzelnen Ländern verzichtet, sondern verweist schlicht auf die Notwendigkeit der "zugesicherten Gegenseitigkeit", also, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.

Schließlich wurde auch die "Working-Holiday-Visums"-Regelung des § 1 Z 14 ergänzt und zwar um das Land Indien.

Zum VO-Text geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_176.html
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