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Stichtagsregelung in Pensionskassen-BV des Erwerbers greift im Falle eines Betriebsüberganges nicht
#1
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 62/22h

§ 3 Abs. 1 AVRAG

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war seit 1.9.1990 bei einem Unternehmen beschäftigt, das per 1.7.2010 von einem Betriebserwerber übernommen wurde.

In beiden Unternehmen gab es jeweils Betriebsvereinbarungen über eine Pensionskassenzusage.

Jene im Erwerberunternehmen sah vor, dass im Falle von Eintritten vor dem 1.1.2006 15 % und für Eintritte ab dem 1.1.2006 5 % der Beitragsbemessungsgrundlage an Pensionskassenbeiträge zu leisten waren.

Beim veräußernden Unternehmen sah die Betriebsvereinbarung eine Beitragsleistung von 15 % vor.

Da der Betriebserwerber den „Übergang“ per 1.7.2010 wie einen Eintritt ab 1.1.2006 behandelte und somit ab 1.7.2010 anstelle der 15 % (wie sie die Veräußererregelung vorgesehen hatte) nur noch 5 % einbezahlte, klagte der Arbeitnehmer beim Erwerber einen Pensionsschaden ein.

So entschied der OGH:

Dieser wies (im Ergebnis) die Klage ab und bestätigte die Vorgangsweise durch den Arbeitgeber.

Im Ergebnis (was das Stichtagsprinzip in der „Erwerber-BV“ betrifft) wurde der Betriebsübergang wie ein Neueintritt behandelt.


Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

1. Stichtagsregelungen in Erwerber-KV bzw. in Erwerber-BV greifen bei Betriebsübergang nicht

Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG so zu berücksichtigen sind, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.

Diese Anrechnung schlägt aber nicht auf Stichtagsregeln in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch (9 ObA 145/16p = WPA 4/2017, Artikel Nr. 68/2017).

Die §§ 3 ff AVRAG sollen lediglich vor dem Verlust bestehender Ansprüche schützen, weshalb diese Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht erfolgreich zur Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können, der dem Arbeitnehmer ohne Betriebsübergang im Betrieb des Veräußerers nicht zugestanden wäre.

Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt.


2. Eigene Pensionskassen-BV löst jene des Veräußererbetriebes ab:

Die Höhe der streitgegenständlichen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse gründeten sich jeweils auf Betriebsvereinbarungen.

Nach § 31 Abs 7 ArbVG bleibt die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, nur insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden.

Die Betriebsvereinbarung des veräußernden Arbeitgebers konnte nicht fortbestehen, da es dazu (zur Pensionskassenzusage) auch beim Erwerber eine Betriebsvereinbarung darüber im Sinne des § 97 Z 18 ff ArbVG gab.
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