14.08.2023, 14:09
Urlaubsverjährung: OGH übernimmt "EuGH-Frühwarnsystem"
OGH 27.06.2023, 8 ObA 23/23z
§ 4 Abs. 5 UrlG
So entschied der OGH:
1. Damit ein Urlaub auch tatsächlich verjähren kann (wenn objektiv die Verjährungsfrist sich dem Ende zuneigt oder gar schon abgelaufen ist), bedarf es der Aufforderung durch den Arbeitgeber, die an den Arbeitnehmer gerichtet sein muss, den Urlaub zu konsumieren.
2. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auf die sonst drohende Verjährung hinweisen.
3. Dass einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
4. Der insgesamt zur Verfügung stehende Zeitraum nach § 4 Abs. 5 UrlG (das Urlaubsjahr selber, in dem der Urlaub entstanden war sowie die daran anschließende dreijährige Verjährungsfrist) sind somit für sich alleine noch nicht unionskonform. Es bedarf zusätzlich "im Falle der Fälle" der bereits dargestellten Aufforderung, den Urlaub zu konsumieren sowie des Hinweises auf die sonst drohende Urlaubsverjährung.
OGH 27.06.2023, 8 ObA 23/23z
§ 4 Abs. 5 UrlG
So entschied der OGH:
1. Damit ein Urlaub auch tatsächlich verjähren kann (wenn objektiv die Verjährungsfrist sich dem Ende zuneigt oder gar schon abgelaufen ist), bedarf es der Aufforderung durch den Arbeitgeber, die an den Arbeitnehmer gerichtet sein muss, den Urlaub zu konsumieren.
2. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auf die sonst drohende Verjährung hinweisen.
3. Dass einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
4. Der insgesamt zur Verfügung stehende Zeitraum nach § 4 Abs. 5 UrlG (das Urlaubsjahr selber, in dem der Urlaub entstanden war sowie die daran anschließende dreijährige Verjährungsfrist) sind somit für sich alleine noch nicht unionskonform. Es bedarf zusätzlich "im Falle der Fälle" der bereits dargestellten Aufforderung, den Urlaub zu konsumieren sowie des Hinweises auf die sonst drohende Urlaubsverjährung.