23.09.2019, 07:30
Ergebnis des Pendlerrechners: unrichtige Verhältnisse?
BFG RV/7104221/2017 vom 27. August 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 1 Pendlerverordnung
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Für die Ermittlung der Entfernung ist der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
2. Das Ergebnis ist grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen; ausnahmsweise kann aber vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden, dass es nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
3. Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt.
4. Sieht man sich die im konkreten Fall vom Pendlerrechner ermittelte Berechnung betreffend die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte an, so führt die Fahrstrecke – entgegen der Angaben, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Beschwerde machte - durch keine Wohnhausanlage bzw Wohnstraße.
5. Der Pendlerrechner legt der Berechnung Strecke von genau 60 km zugrunde (und nicht, wie der beschwerdeführende Steuerpflichtige wünscht, mehr als 60 km). Er hat keinen Nachweis erbracht, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die schnellste Straßenverbindung 61,2 km beträgt.
6. Ziel des Pendlerrechners ist eine pauschale vereinfachte Wegstreckenermittlung. Es ist nicht die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen gewählte Strecke relevant, sondern die vom Pendlerrechner berücksichtigten abstrakten durchschnittlichen Verhältnisse, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten, siehe § 1 Abs. 10 Pendlerverordnung).
7. Es liegen daher im vorliegenden Fall der Berechnung der Entfernung durch den Pendlerrechner keine unrichtigen Verhältnisse im Sinne der Pendlerverordnung vor.