16.01.2024, 09:37
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 52/23x
§ 1155 ABGB
So entschied der OGH:
1. Wurde eine Dienstnehmerin vom Dienstgeber für die Dauer von gut 5 Monaten vom Dienst bezahlt freigestellt (hier: weil sie wegen Umstrukturierungsmaßnahmen die Dienstnehmerin kündigen musste), so durfte der Arbeitgeber jenes Entgelt zur Anrechnung bringen, welches die Dienstnehmerin während dieser Zeit bei einem anderen Dienstgeber erzielte.
2. § 1155 Abs. 1 ABGB sieht eine derartige Anrechnungsregelung vor. Eine analoge Anwendung der Regelungen des § 1162b ABGB, wonach für die ersten drei Monate einer Dienstfreistellung (angeblich) keine Anrechnung erfolgen dürfe, lehnt der OGH ausdrücklich ab.
3. Dass diese Anrechnungsregelung vertraglich im Zuge der Dienstfreistellungsvereinbarung schlüssig ausgeschlossen wurde, sah der OGH nicht (durch das Angebot, bei einer vorzeitigen Beendigung der Dienstfreistellung als Folge der Aufnahme einer anderen Beschäftigung auch die vereinbarte freiwillige Abfertigung zeitanteilig zu kürzen ==> wird die Aufnahme der Beschäftigung nicht gemeldet, dann darf diese Kürzung nicht erfolgen und somit auch keine Anrechnung des anderweitig Verdienten ==> diese Schlussfolgerung, wonach hier schlüssig die Anrechnungsregelung durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt wurde, lehnt der OGH ab).
4. Selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit schließt diese Anrechnungsregelung des § 1155 ABGB nicht aus.
Praxisanmerkung:
Offenkundig wurde es verabsäumt, eine Verpflichtung der Arbeitnehmerin, die Aufnahme einer alternativen Beschäftigung dem Dienstgeber zu melden, in die Auflösungs- und Dienstfreistellungsvereinbarung aufzunehmen. Aber grundsätzlich war zwischen den Vertragsparteien klar, dass die Aufnahme einer Beschäftigung in dieser Zeit möglich war.
Der Dienstgeber bekam mit, dass die Arbeitnehmerin einen anderen Job im Angestelltenverhältnis angetreten hatte und meldete die Arbeitnehmerin rückwirkend mit dem Tag vor dem Datum des kolportierten Dienstantrittes von der ÖGK ab. Dadurch kam die Streitlawine erst ins Rollen. Die Arbeitnehmerin beharrte darauf, dass sie ihr Entgelt ungekürzt bekommen müsste, der Dienstgeber meinte, dass das Dienstverhältnis aus Anlass der Aufnahme der alternativen Beschäftigung beendet worden sei.
Im Ergebnis hatten beide nicht wirklich Recht und doch auch schon ein wenig. Das Dienstverhältnis war bis zuletzt aufrecht, aber der anderweitig erzielte Verdienst war in Abzug zu bringen. Die Höhe konnte auch erst im Gerichtsverfahren geklärt werden.
§ 1155 ABGB
So entschied der OGH:
1. Wurde eine Dienstnehmerin vom Dienstgeber für die Dauer von gut 5 Monaten vom Dienst bezahlt freigestellt (hier: weil sie wegen Umstrukturierungsmaßnahmen die Dienstnehmerin kündigen musste), so durfte der Arbeitgeber jenes Entgelt zur Anrechnung bringen, welches die Dienstnehmerin während dieser Zeit bei einem anderen Dienstgeber erzielte.
2. § 1155 Abs. 1 ABGB sieht eine derartige Anrechnungsregelung vor. Eine analoge Anwendung der Regelungen des § 1162b ABGB, wonach für die ersten drei Monate einer Dienstfreistellung (angeblich) keine Anrechnung erfolgen dürfe, lehnt der OGH ausdrücklich ab.
3. Dass diese Anrechnungsregelung vertraglich im Zuge der Dienstfreistellungsvereinbarung schlüssig ausgeschlossen wurde, sah der OGH nicht (durch das Angebot, bei einer vorzeitigen Beendigung der Dienstfreistellung als Folge der Aufnahme einer anderen Beschäftigung auch die vereinbarte freiwillige Abfertigung zeitanteilig zu kürzen ==> wird die Aufnahme der Beschäftigung nicht gemeldet, dann darf diese Kürzung nicht erfolgen und somit auch keine Anrechnung des anderweitig Verdienten ==> diese Schlussfolgerung, wonach hier schlüssig die Anrechnungsregelung durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt wurde, lehnt der OGH ab).
4. Selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit schließt diese Anrechnungsregelung des § 1155 ABGB nicht aus.
Praxisanmerkung:
Offenkundig wurde es verabsäumt, eine Verpflichtung der Arbeitnehmerin, die Aufnahme einer alternativen Beschäftigung dem Dienstgeber zu melden, in die Auflösungs- und Dienstfreistellungsvereinbarung aufzunehmen. Aber grundsätzlich war zwischen den Vertragsparteien klar, dass die Aufnahme einer Beschäftigung in dieser Zeit möglich war.
Der Dienstgeber bekam mit, dass die Arbeitnehmerin einen anderen Job im Angestelltenverhältnis angetreten hatte und meldete die Arbeitnehmerin rückwirkend mit dem Tag vor dem Datum des kolportierten Dienstantrittes von der ÖGK ab. Dadurch kam die Streitlawine erst ins Rollen. Die Arbeitnehmerin beharrte darauf, dass sie ihr Entgelt ungekürzt bekommen müsste, der Dienstgeber meinte, dass das Dienstverhältnis aus Anlass der Aufnahme der alternativen Beschäftigung beendet worden sei.
Im Ergebnis hatten beide nicht wirklich Recht und doch auch schon ein wenig. Das Dienstverhältnis war bis zuletzt aufrecht, aber der anderweitig erzielte Verdienst war in Abzug zu bringen. Die Höhe konnte auch erst im Gerichtsverfahren geklärt werden.