22.01.2024, 09:36
www.entsendung.at (Andreas Walch): SV-Beiträge für Auslandseinkommen in der Steuererklärung
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Werbungkosten. Stehen diese SV-Beiträge im Zusammenhang mit in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünften (DBA mit Befreiungsmethode), dann vermindern diese SV-Beiträge nicht das österreichische Einkommen, sondern lediglich die für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Auslandseinkommen. Dies erfolgt auch in der Lohnabrechnung in Österreich so, dass die SV-Beiträge für die Auslandseinkünfte am Lohnzettel L8 (DBA-Befreiung) abgezogen werden.
Aufgrund von 2 VwGH-Erkenntnissen wurden im Dezember 2023 die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 244a jedoch ergänzt. Wenn nämlich die SV-Beiträge im Ausland nicht bei der Ermittlung der dortigen Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können, dann dürfen diese SV-Beiträge von den österreichischen Einkünften anstatt nur bei den Progressionseinkünften abgezogen werden, was steuerlich natürlich günstiger ist. Es ist allerdings nachzuweisen, dass im Ausland die SV-Beiträge nicht abgezogen werden konnten.
Dies betrifft übrigens auch Pensionisten, die eine Auslandspension beziehen, für welche in Österreich der Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.
Quelle:
http://entsendung.at/outbound/index.php/...erklaerung
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Werbungkosten. Stehen diese SV-Beiträge im Zusammenhang mit in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Einkünften (DBA mit Befreiungsmethode), dann vermindern diese SV-Beiträge nicht das österreichische Einkommen, sondern lediglich die für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Auslandseinkommen. Dies erfolgt auch in der Lohnabrechnung in Österreich so, dass die SV-Beiträge für die Auslandseinkünfte am Lohnzettel L8 (DBA-Befreiung) abgezogen werden.
Aufgrund von 2 VwGH-Erkenntnissen wurden im Dezember 2023 die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 244a jedoch ergänzt. Wenn nämlich die SV-Beiträge im Ausland nicht bei der Ermittlung der dortigen Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können, dann dürfen diese SV-Beiträge von den österreichischen Einkünften anstatt nur bei den Progressionseinkünften abgezogen werden, was steuerlich natürlich günstiger ist. Es ist allerdings nachzuweisen, dass im Ausland die SV-Beiträge nicht abgezogen werden konnten.
Dies betrifft übrigens auch Pensionisten, die eine Auslandspension beziehen, für welche in Österreich der Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.
Quelle:
http://entsendung.at/outbound/index.php/...erklaerung