11.03.2024, 18:21
Inhaberwechsel bei Notariat - Betriebsübergang
EuGH vom 16.11.2023, C-583/21 bis C-586/21
Richtlinie 2021/23/EG
So entschied der EuGH:
1. Nach Ansicht des EuGH ist der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen; in einer solchen Situation schützt die Richtlinie (Betriebsübergangs-Richtlinie) die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.
2. Der Wechsel des Inhabers führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats.
3. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie.
4. In einem Notariat kommt es vor allem auf die menschliche Arbeitskraft an, so dass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen.
5. Nach Auffassung des EuGH scheint dies hier der Fall zu sein, da der neue Notar dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger ausübt und einen wesentlichen Teil der von seinem Vorgänger beschäftigten Belegschaft übernommen hat. Ferner hat er die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen.
6. Somit müssen auch jene Arbeitnehmer übernommen werden, auf die der neue Inhaber verzichten wollte.
EuGH vom 16.11.2023, C-583/21 bis C-586/21
Richtlinie 2021/23/EG
So entschied der EuGH:
1. Nach Ansicht des EuGH ist der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen; in einer solchen Situation schützt die Richtlinie (Betriebsübergangs-Richtlinie) die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden, und zwar trotz der Tatsache, dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden.
2. Der Wechsel des Inhabers führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Identität eines Notariats.
3. Gerade die Bewahrung dieser Identität ist nämlich entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie.
4. In einem Notariat kommt es vor allem auf die menschliche Arbeitskraft an, so dass es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren kann, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft von dem neuen Notar übernommen wird, was es diesem ermöglicht, die Tätigkeiten des Notariats fortzuführen.
5. Nach Auffassung des EuGH scheint dies hier der Fall zu sein, da der neue Notar dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger ausübt und einen wesentlichen Teil der von seinem Vorgänger beschäftigten Belegschaft übernommen hat. Ferner hat er die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen.
6. Somit müssen auch jene Arbeitnehmer übernommen werden, auf die der neue Inhaber verzichten wollte.