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Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Arbeitsrecht wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart
#1
Die Änderungen, welche die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Arbeitsrecht erfordert, sind mit gestrigem Tag im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (BGBl. I 11/2024, ausgegeben am 27.03.2024).
 
Das bedeutet, dass die dort verankerten Regelungen seit heute (28.03.2024) in Kraft sind.
 
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse heute in Österreich nach österreichischem Recht begonnen haben, muss man daher auch sehr zeitnahe Dienstzettel ausstellen, welche den neuen Regelungen entsprechen.
 
Allerdings sind die neuen Einträge durchaus "überschaubar". Im Wesentlichen geht es darum, dass man die "ÖGK" als SV-Träger benennt (sollte die ÖGK zuständig sein), dass man auf das "Kündigungsverfahren gemäß § 105 ArbVG" hinweist (Hinweise auf besonderen Kündigungsschutz wie nach dem MSchG/VKG etc. sind nicht erforderlich) und noch ein paar andere Ergänzungen vornimmt.
 
Zu beachten ist  auch, dass die Dauer der Beschäftigung seit heute nicht mehr darüber entscheidet, ob ein Dienstzettel ausgestellt werden muss oder nicht. Somit ist seit heute auch bei fallweise Beschäftigten ein Dienstzettel auszustellen. Früher lag die zeitliche Grenze diesbezüglich bei einem Monat.

Generell steht nun das Nichtausstellen eines Dienstzettel (in Bezug auf Eintritte ab 28.03.2024) unter Androhung einer Verwaltungsstrafe (in der Praxis wohl: bei Anzeige durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder auch durch eine Arbeitnehmervertretung).
 
Nicht unter Verwaltungsstrafe steht, wenn man zwar Dienstzettel ausstellt, dieser aber fehlerhaft oder unvollständig ist.
 
Die WKO hat ihre Vertragsmuster bereits überarbeitet. Der Bedarf besteht ja auch bei den Dienstzetteln für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie bei überlassenen Arbeitskräften (soweit das Beschäftigungsverhältnis jeweils ab 28.03.2024 begonnen hat).
 
Wer das Abo zum Vorlagenportal hat, erhält in Kürze die frohe Kunde über die neuen Dienstzettel- und Dienstvertragsmuster.
 
Generell ist zu empfehlen, dass man auf Dienstzettel verzichtet und stattdessen besser Dienstverträge ausstellt (was rechtlich nicht nur zulässig ist - sondern - absolut zu empfehlen). Dienstzettel haben nur deklaratorische Wirkung, setzen also eine Vereinbarung, die im Streit bewiesen werden muss, voraus (wenn es um gewisse Spielräume geht, wie zB die Vereinbarung einer Arbeitgeberkündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats, wenn dies nicht schon vom Kollektivvertrag so vorgegeben ist oder wenn man Überstundenpauschalen mit Widerruf versehen möchte). Dienstverträge haben den Vorteil, dass durch die Unterschrift im Normalfall schon die (zulässige) Vereinbarung zustande kommt. 
 
Welche Änderungen sich sonst noch im Zuge dieses Bundesgesetzblattes ereignet haben, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 6/2024 der WIKU Personal aktuell. Diese versenden wir am 2.4.2024 im Laufe des Tages.
 
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