13.08.2024, 12:16
BFG vom 26.06.2024, RV/5100776/2022
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
Suchte der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens den Firmensitz ein bis zweimal pro Monat für je ein bis drei Stunden auf, fand dort einmal pro Quartal ein Meeting mit einer ungefähren Dauer von jeweils 6 Stunden statt und hält sich somit der Arbeitnehmer ca. 8 Stunden im Durchschnitt monatlich am Firmensitz auf, so ist dies steuerlich als "Innendienst" zu werten.
Legt der Arbeitnehmer mit dem (nicht emissionsfreien) PKW die Strecke von seiner Wohnung, in der sich sein Homeoffice befindet und wo er üblicherweise seine administrativen Tätigkeiten für seine Tätigkeit verrichtet, zu eben diesem Firmensitz zu den beschriebenen Tätigkeiten zurück, so handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den KFZ-Sachbezug auslösen. Es handelt sich somit nicht um eine sachbezugsfreie Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten.
Nach der Judikatur des VwGH liegt kein Innendienst vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist, zum Beispiel durch Aufsuchen des Betriebs zwecks Abholen von Unterlagen oder Aufladen von Muster und Ware, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns. Hingegen liegt Innendienst vor, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstätte zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht (siehe dazu auch VwGH vom 19.03.2008, 2006/15/0289 = WPA 9/2008, Artikel Nr. 426/2008).
Durch das Verrichten des, wenn auch zeitlich sehr stark untergeordneten, Innendienstes am Firmensitz des Dienstgebers entsteht daher eine weitere Arbeitsstätte des Dienstnehmers, das wiederum einen KFZ-Sachbezug ausgelöste.
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
Suchte der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens den Firmensitz ein bis zweimal pro Monat für je ein bis drei Stunden auf, fand dort einmal pro Quartal ein Meeting mit einer ungefähren Dauer von jeweils 6 Stunden statt und hält sich somit der Arbeitnehmer ca. 8 Stunden im Durchschnitt monatlich am Firmensitz auf, so ist dies steuerlich als "Innendienst" zu werten.
Legt der Arbeitnehmer mit dem (nicht emissionsfreien) PKW die Strecke von seiner Wohnung, in der sich sein Homeoffice befindet und wo er üblicherweise seine administrativen Tätigkeiten für seine Tätigkeit verrichtet, zu eben diesem Firmensitz zu den beschriebenen Tätigkeiten zurück, so handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den KFZ-Sachbezug auslösen. Es handelt sich somit nicht um eine sachbezugsfreie Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten.
Nach der Judikatur des VwGH liegt kein Innendienst vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist, zum Beispiel durch Aufsuchen des Betriebs zwecks Abholen von Unterlagen oder Aufladen von Muster und Ware, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns. Hingegen liegt Innendienst vor, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstätte zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht (siehe dazu auch VwGH vom 19.03.2008, 2006/15/0289 = WPA 9/2008, Artikel Nr. 426/2008).
Durch das Verrichten des, wenn auch zeitlich sehr stark untergeordneten, Innendienstes am Firmensitz des Dienstgebers entsteht daher eine weitere Arbeitsstätte des Dienstnehmers, das wiederum einen KFZ-Sachbezug ausgelöste.