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Nichtführen von Lohnunterlagen am Arbeitsort für nach Österreich entsandte Arbeitnehm
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Nichtführen von Lohnunterlagen am Arbeitsort für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer/innen – aus drei Strafen mach eine Gesamtstrafe – auch die Landesverwaltungsgerichte folgen EuGH und VwGH

LVwG-S-1819-001/2018 vom 22. Oktober 2019
§ 22 Abs. 1 LSD-BG
§ 28 LSD-BG

So entschied das Landesverwaltungsgerichts:

Verhängte die Bezirksverwaltungsbehörde über den Geschäftsführer eines im Ausland ansässigen Unternehmens Verwaltungsstrafen, weil für drei nach Österreich entsandte Arbeitnehmer am Arbeitsort keine Lohnunterlagen bereitgehalten wurden (festgestellt durch die Finanzpolizei) in Höhe von 3 x € 1.500,00, so waren diese Strafen – gemäß der aktuellen VwGH-Judikatur, basierend auf der EuGH-Judikatur -   auf eine Gesamt-strafe in Höhe von € 1.000,00 zu mindern.


Die Abminderung von € 1.500,00 auf € 1.000,00 war darin begründet, dass „lediglich“ keine rasche Feststellung möglich war, aber tatsächlich keine Unterentlohnung vorlag.
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