15.10.2024, 08:40
Guten Morgen liebes Forum,
ich hätte mal wieder eine Frage.
Die Angestellten in unserem Unternehmen unterliegen dem KV "Angestellte, Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung". Dieser Kollektivvertrag ist ja ohnehin in so mach einer Formulierung sehr fantasieanregend und nebulös verfasst. Somit auch nicht weiter verwunderlich, dass auch das Thema "Aufstieg in Verwendungsgruppenjahren" nicht sonderlich "anwenderfreundlich" beschrieben ist.
Meine Frage wäre, bleibt eine bestehende Überzahlung auf den KV-Mindestlohn beim Aufstieg innerhalb der Verwendungsgruppe auf Grund zeitlicher Vorrückung bestehen oder wird diese durch die Erhöhung der Mindestgehaltes "aufgesaugt"?
In §17 Abs.2 Satz 2 heißt es "Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag."
Was ist hiermit gemeint??? Berufserfahrung und höhere Qualifikation werden oftmals mit einer Überzahlung
In §17 Abs.6 heißt es dann "Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichen würde."
Auch hier wird nicht darauf eingegangen was mit der Überzahlung geschieht.
Mich würde interessieren wie ihr das seht, vor allem der oben genannt Satz erschießt sich mir sinngemäß nicht.
Danke für eure Meinung!
ich hätte mal wieder eine Frage.
Die Angestellten in unserem Unternehmen unterliegen dem KV "Angestellte, Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung". Dieser Kollektivvertrag ist ja ohnehin in so mach einer Formulierung sehr fantasieanregend und nebulös verfasst. Somit auch nicht weiter verwunderlich, dass auch das Thema "Aufstieg in Verwendungsgruppenjahren" nicht sonderlich "anwenderfreundlich" beschrieben ist.
Meine Frage wäre, bleibt eine bestehende Überzahlung auf den KV-Mindestlohn beim Aufstieg innerhalb der Verwendungsgruppe auf Grund zeitlicher Vorrückung bestehen oder wird diese durch die Erhöhung der Mindestgehaltes "aufgesaugt"?
In §17 Abs.2 Satz 2 heißt es "Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag."
Was ist hiermit gemeint??? Berufserfahrung und höhere Qualifikation werden oftmals mit einer Überzahlung
In §17 Abs.6 heißt es dann "Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichen würde."
Auch hier wird nicht darauf eingegangen was mit der Überzahlung geschieht.
Mich würde interessieren wie ihr das seht, vor allem der oben genannt Satz erschießt sich mir sinngemäß nicht.
Danke für eure Meinung!