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Küchenpersonal in einer Privatschule
#1
Liebe Forumsteilnehmer,

ich habe hier mal wieder einen Fall aus einer Privatschule. Für die Schule (Träger ist ein Verein, Mitglieder sind die Eltern der Schulkinder und das Schulpersonal) gilt der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen. 

Es gibt eine Schulküche, die die Kinder der Schule und des angeschlossenen Kindergartens mit Mittagessen versorgt. Da gibt es eine Küchenhilfe, eine Köchin und eine Küchenleitung. In dem MLT für private Bildungseinrichtungen kommen diese Tätigkeiten nicht wirklich vor. Muss man diese Mitarbeiterinnen dann dennoch irgendwie in die vorhandenen Gruppen einpressen? Die Küchenhilfe vielleicht in Beschäftigungsgruppe 2. Die Köchin in Beschäftigungsgruppe 3 oder vielleicht 4? Die Küchenleitung in Gruppe 4 oder 5? Da wird es dann sehr schnell sehr teuer. 

Oder kommt hier der MLT für Hausgehilfen in Betracht? Das Hausgehilfengesetz gilt ja auch für die Hauswirtschaft, die von einer juristische Person für deren Mitglieder geführt wird. Zweifellos ist das Zubereitung von Nahrung ein Teil der Hauswirtschaft. Da könnte man argumentieren, dass ein Verein, der eine vereinsinterne Küche betreibt, mit dem Küchenpersonal in diesen MLT fällt. 

Bisher hat man sich offenbar am KV für die Gastronomie orientiert, ich glaube aber, dass hier einer der MLTs anzuwenden ist.

Ich bin mal wieder ratlos und würde mich über Tipps und Anregungen sehr freuen.

Vielen Dank!
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#2
Bei einem Mindestlohntarif gibt es grundsätzlich einen Geltungsbereich. Und wenn der Arbeitgeber davon erfasst ist, so gibt es dann üblicherweise keine Notwendigkeit, nach alternativen Normen Ausschau zu halten.

Auch in der KV-Landschaft kommt es vor, dass man möglicherweise bestimmte Arbeitnehmer nicht so zuteilen kann, wie man es sich vorstellt (zB. wenn ein Baubetrieb einen Koch für die Betriebskantine beschäftigt).

Das bedeutet, dass man in derartigen Fällen zumeist doch sehen muss, wo eine Einstufung noch am ehesten zu rechtfertigen ist, auch wenn die konkrete Tätigkeit dort nicht angeführt ist.

Vermutlich bewegen wir uns in den Bereichen der Gruppen 2, 3 und 4. Weiter würde ich hier eher nicht gehen, müsste aber seriöserweise dann auch "Stellenbeschreibungen" analysieren und mit den typisierenden Stellenbeschreibungen vergleichen, die in den Gruppen tatsächlich angeführt sind. Insoweit ist meine Rückmeldung als unverbindlicher Hinweis aufzufassen, die eine Beratung nicht ersetzen kann.
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#3
Lieber Herr Kurzböck, 

vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort, das hilft mir sehr weiter.

Lg
MathiasS
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