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Verwirrung um die e-card-Registrierungsstellen
#1
Nach einer Information der WKO teilte das BMI mit, dass die Bestimmungen über die Beibringung des Lichtbildes für die Sozialversicherungskarte keine eigenen Regelungen kennen, bei welcher der dort genannten Behörden das Lichtbild beizubringen ist.

Das ASVG knüpft in weiten Bereichen an die Verfahren nach dem Passgesetz zur Beantragung eines Reisepasses und das Verfahren nach dem e-GovG an.

Im Passgesetz ist jene Behörde zur Entgegennahme eines Passantrages zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Nach dem E-GovG ist immer jene Behörde zuständig, bei der das Verlangen auf Registrierung gestellt wird.

Das bedeutet konkret, dass die Beibringung des Lichtbildes für österreichische Staatsangehörige bei jeder Dienststelle der Sozialversicherungsträger, für ausländische Staatsangehörige bei jeder LPD und für beide Personenkreise (Österreicher/innen und/oder Fremde) bei den in der e-card FotoregistrierungsstellenV (BGBl. II Nr. 227/2024) entsprechend genannten Bürgermeister/innen möglich ist.
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