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Wechsel von UST-Kleinunternehmer in die Regelbesteuerung
#1
Werte Kollegenschaft,
Ich (BIBU) habe die Position des Kassiers eine Vereins (Wirtschaftsinitiative Wien 23) übernommen.
Dieser neu gegründete Verein ist 2019 Kleinunternehmer.
Ab 2020 möchten wir in die Regelbesteuerung.

Die Rechnungen über die Mitgliedsbeiträge 2019 sind schon ausgesandt (ohne USt)
Ich befürchte aber Probleme, weil große Teile der Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge 2019 wahrscheinlich erst 2020 bezahlen werden.
Das FA wird möglicherweise diese Umsätze, die ja erst 2020 vereinnahmt werden als UST-pflichtig behandeln wollen.

ich habe diesbezüglich auch bereits ein Urteil des BFG gefunden (GZ. RV/5100572/2013)

Wie sind eure Erfahrungen?
++++
Was ist besser - im Januar 2020 ein Formular U12 abgeben, oder dem FA nur zu schreiben, dass wir 2020 die Kleinunternehmer-Grenze
überschreiten werden und wir deshalb eine UID brauchen?

Danke für Ihren Tipp
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#2
Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht umsatzsteuerbar (z.B. UStR Rz 33, 644, 1243). Damit werden Sie kein umsatzsteuerliches Problem bekommen.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Danke für die schnelle Antwort.

Da der Verein für die Mitglieder Leistungen erbringt (Marketing, Werbung, Netzwerken,... ) gehe ich davon aus,
dass diese Beträge "unechte Mitgliedsbeiträge" (RZ 34) sind und dadurch UST-pflichtig.
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#4
Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn es sich um "besondere Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern" handelt (Rz 34). Die Rz 433 der VereinsR ist etwas aufschlussreicher: Pflichtbeiträge für Werbung und Absatzförderung einer Berufsgruppe sind keine Leistungsentgelte.

Bei gemischten Mitgliedsbeiträgen kann eine Aufteilung in eine echte und unechte Beitragskompenente erforderlich sein.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#5
Das klingt ja sehr gut - dann hätte der Verein wahrscheinlich keinerlei UST-pflichtige Einnahmen.
Dann wird man sich auch wohl nicht die Vorsteuer aus den Ausgaben vom Finanzamt refundieren lassen können.
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#6
Werter Herr Steuerexperte, ich habe nun von einer anderen Bilanzbuchhalterin den Begründung erhalten, warum dieser Verein umsatzsteuerpflicht ist.
Im Jahr 2003 hat das Wr. Einkaufsstrassen-Management die Finanzverwaltung um Beurteilung des umsatzsteuerlichen Behandlung von Einkaufsstraßenvereinen gebeten.
(Die Wirtschaftsinitiative WIR23 ist sicherlich gleich zu sehen).
Die Antwort des Fachbereich Umsatzsteuer war (GZ. UST 200/3-08-G/03):
Diese Vereine sind "keine gemeinnützigen Vereine im Sinne der §§34 ff. der BAO. Sie dienen vielmehr mittelbar und unmittelbar der Förderung der eigenwirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen ihrer Mitglieder"
Sie sind daher "nach Ansicht des FB-UST unternehmerisch tätig"
"die Beitragsleistungen der Mitglieder haben nicht die Eigenschaft von echten, nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträgen"
Es "unterliegen somit sämtliche Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen der ordentlichen Vereinsmitglieder der Umsatzsteuer"

Ich möchte daher meine beiden Fragen aus meinem Ursprungs-Posting nochmals stellen.
Danke
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#7
In einem Forum ist es ohne detaillierte Kenntnis der erbrachten Leistungen natürlich schwierig, die Steuerpflicht zu beurteilen. Ich habe in meinem letzten Posting deshalb auch schon vorsorglich auf die gemischten Mitgliedsbeiträge hingewiesen.

Ich vermute, dass der von Ihnen angesprochene Verein sogar eine USt-Pflicht angestrebt hat, um auch den Vorsteuerabzug in der gesamten Kette zu erhalten.

Wäre es für Ihren Verein nicht die beste Lösung, wenn Sie schon für 2019 eine Optionserklärung abgeben und die ausgesendeten Rechnungen berichtigen. Sie hätten dann keinesfalls Probleme zu erwarten und könnten allfällige Vorsteuern auch heuer schon geltend machen.

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#8
Danke für den Tipp.

Für 2019 sind noch keinerlei Ausgaben angefallen, da sämtliche Ausgaben von der Wirtschaftskammer übernommen (gefördert) wurden.

Bei der Erstellung der Rechnungen der Mitgliedsbeiträge 2019 wurde auf §6/1/27 UStG. verwiesen.
Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht in die inneren Abläufe des Vereines involviert.

Da wir wahrscheinlich in 2020 auch nicht die (neue) Kleinunternehmergrenze überschreiten werden, wird es wohl besser sein die Honorarnoten umzuschreiben und in 2020 alles der UST zu unterziehen.
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