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Dürfen Abschlussprovisionen dürfen wegen des Endes der Beschäftigung anteilig entfallen?
#1
Man könnte auch von einer Hammer-Entscheidung des OGH sprechen. Sie ist noch kein Monat alt, also brandaktuell!


Sachverhalt:

Im Rahmen einer getroffenen Provisionsvereinbarung, die Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht war und nun vor dem OGH gelandet ist, wurde zwischen der sogenannten „Abschlussprovision“ und der „Bestandskundenpflege-Provision“ unterschieden, die aber insgesamt gleich hohe Bestandteile der „Gesamtprovision“ darstellten.

Die „Abschlussprovision“ belohnt den Arbeitnehmer dabei „für seine erfolgreiche Kundenakquise“.

Die „Bestandskundenpflege-Provision“ dagegen honoriert „die permanente Sicherstellung der Zufriedenheit des gewonnenen Kunden“. Sie soll dem Arbeitnehmer nur zustehen, solange er sich aktiv der „Bestandskundenpflege“ widmet.

Allerdings sah die Provisionsvereinbarung auch vor, dass beide Provisionen anteilig erlöschen würden, wenn das Dienstverhältnis anteilig endet.

Die Provision für die Bestandskundenpflege erlischt zudem auch bei aufrechter Beschäftigung, wenn man bei weiterhin aufrechter Beschäftigung der „Bestandskundenpflege“ nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

Somit war fraglich, inwieweit jener Teil der Vereinbarung, der lautete „Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen vor Entstehen des Auszahlungsanspruchs, wird die Provision nicht ausgezahlt“ als rechtskonform oder als sittenwidrig anzusehen war.

Immerhin ging es um € 95.000,00.


So entschied der OGH:

Diese Entscheidung bringe ich in der Ausgabe Nr. 14/2025 der WPA. Sie können aber - wenn Sie Ihr WIKU-Premium-Passwort zur Hand haben - schon jetzt gerne den Artikel lesen. Ich denke, dass es sich um eine der interessantesten Entscheidungen des Jahres handelt mit nicht zu unterschätzender Auswirkung auf bestehende Vereinbarungen.

https://www.wikutraining.at/blog/911
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