12.01.2026, 09:13
Sachverhalt:
Es ging um die "Nachwehen" des KV-Abschlusses per 1.11.2023 in der eisen- und metallverarbeitenden Industrie.
Konkret gab es damals einen (historischen) zweistelligen Abschluss (genau 10 %), allerdings mit einer Ausnahme, die "WBSK" (Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil) nannte, welche ermöglichte einen Abschluss in Höhe von "nur" 7 % bzw. 8,5 % innerbetrieblich mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese BV musste zudem einen Interessenausgleich mit sozialadäquaten Kompensationsmaßnahmen vorsehen.
Der Arbeitgeber reichte Klage zur Feststellung ein, dass er auch ohne eine derartige Betriebsvereinbarung nur zu einer 7 %igen Erhöhung verpflichtet wäre. Es kam ihm "seltsam" vor, dass Kollektivvertragsparteien eine geringere Lohnerhöhung nur für den Fall ermöglichen, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen würde, ohne eine Sachlichkeitskontrolle zB durch die Sozialpartner oder ein Gericht vorzusehen.
Der Fall landete vor dem OGH.
Das Urteil des OGH:
Das Ergebnis finden Sie in der Ausgabe Nr. 2/2026 der WPA (erscheint Ende Jänner 2026) oder schon jetzt über den nachstehenden Link, der zu einem Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs führt, für das Sie das WIKU Premium-Passwort für 2026 benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1177
Es ging um die "Nachwehen" des KV-Abschlusses per 1.11.2023 in der eisen- und metallverarbeitenden Industrie.
Konkret gab es damals einen (historischen) zweistelligen Abschluss (genau 10 %), allerdings mit einer Ausnahme, die "WBSK" (Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil) nannte, welche ermöglichte einen Abschluss in Höhe von "nur" 7 % bzw. 8,5 % innerbetrieblich mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese BV musste zudem einen Interessenausgleich mit sozialadäquaten Kompensationsmaßnahmen vorsehen.
Der Arbeitgeber reichte Klage zur Feststellung ein, dass er auch ohne eine derartige Betriebsvereinbarung nur zu einer 7 %igen Erhöhung verpflichtet wäre. Es kam ihm "seltsam" vor, dass Kollektivvertragsparteien eine geringere Lohnerhöhung nur für den Fall ermöglichen, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen würde, ohne eine Sachlichkeitskontrolle zB durch die Sozialpartner oder ein Gericht vorzusehen.
Der Fall landete vor dem OGH.
Das Urteil des OGH:
Das Ergebnis finden Sie in der Ausgabe Nr. 2/2026 der WPA (erscheint Ende Jänner 2026) oder schon jetzt über den nachstehenden Link, der zu einem Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs führt, für das Sie das WIKU Premium-Passwort für 2026 benötigen:
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