12.02.2026, 18:54
Frage:
In Zusammenhang mit "All-In-Vereinbarungen" besteht leider immer noch ein wenig Ratlosigkeit, welchen Teil des Gesamtgehalts man auszuklammern hat.
Es gibt zum einen Hinweise, die darauf schließen lassen, dass das AMS generell nur noch vom "Grundgehalt" oder "Grundlohn" ausgehend den Oberwert (und dann umgerechnet: auch den Unterwert) angesetzt haben möchte.
Auf der anderen Seite jedoch hat der OGH in seiner Entscheidung vom 28.09.2022, 9 ObA 83/22d zu einem "unechten All-In" entschieden, dass man - ausgehend vom Grundgehalt - die Überstundenentgelte ermittelt (Grundgehalt dividiert durch Überstundenteiler mal durchschnittliche Überstunden der letzten 12 Monate plus Zuschlag) und vom durchschnittlichen laufenden Gesamtentgelt der letzten 12 Monate in Abzug bringt. Diese Entscheidung wird man wohl auch dort beachten müssen, wo mit einem "All-In" nicht nur Mehrleistungen, sondern auch Zulagen, Zuschläge, Diäten etc. abgegolten werden.
Ein undifferenzierter Ansatz nur das Grundgehaltes oder Grundlohnes könnte somit auch in Konflikt mit der höchstgerichtlichen Judikatur treten, auch wenn dieses Urteil zum Übergang von All-In in Elternteilzeit ergangen ist.
Die Antwort des AMS:
Darüber berichte ich in der Ausgabe Nr. 4-5/2026 (erscheint Mitte März 2026).
Wer möchte, kann die Antwort schon jetzt lesen und zwar über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1274
In Zusammenhang mit "All-In-Vereinbarungen" besteht leider immer noch ein wenig Ratlosigkeit, welchen Teil des Gesamtgehalts man auszuklammern hat.
Es gibt zum einen Hinweise, die darauf schließen lassen, dass das AMS generell nur noch vom "Grundgehalt" oder "Grundlohn" ausgehend den Oberwert (und dann umgerechnet: auch den Unterwert) angesetzt haben möchte.
Auf der anderen Seite jedoch hat der OGH in seiner Entscheidung vom 28.09.2022, 9 ObA 83/22d zu einem "unechten All-In" entschieden, dass man - ausgehend vom Grundgehalt - die Überstundenentgelte ermittelt (Grundgehalt dividiert durch Überstundenteiler mal durchschnittliche Überstunden der letzten 12 Monate plus Zuschlag) und vom durchschnittlichen laufenden Gesamtentgelt der letzten 12 Monate in Abzug bringt. Diese Entscheidung wird man wohl auch dort beachten müssen, wo mit einem "All-In" nicht nur Mehrleistungen, sondern auch Zulagen, Zuschläge, Diäten etc. abgegolten werden.
Ein undifferenzierter Ansatz nur das Grundgehaltes oder Grundlohnes könnte somit auch in Konflikt mit der höchstgerichtlichen Judikatur treten, auch wenn dieses Urteil zum Übergang von All-In in Elternteilzeit ergangen ist.
Die Antwort des AMS:
Darüber berichte ich in der Ausgabe Nr. 4-5/2026 (erscheint Mitte März 2026).
Wer möchte, kann die Antwort schon jetzt lesen und zwar über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1274

