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Beruflich bedingte Mietaufwendungen für eine Wohnung in Spanien – keine Werbungskoste
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Beruflich bedingte Mietaufwendungen für eine Wohnung in Spanien – keine Werbungskosten in Österreich
 
BFG RV/2100515/2016 vom 23. Dezember 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
 
War ein in österreichischer Staatsbürger von Jänner bis Mai 2012 in Spanien als Dienstnehmer tätig (während dieser Zeit jedoch war er in Österreich nicht ansässig) und musste er aber dennoch Mietkosten bis Jahresende 2012 für seine Wohnung in Spanien bezahlen, so können diese nicht als Werbungskosten für die ab Juni 2012 in Österreich erzielten Einkünfte steuerlich abgesetzt werden.
 
Die Entscheidungsgrüne des BFG im Detail:
 
·        Begründet ein Arbeitnehmer unterjährig erstmals - wie im Beschwerdefall ab 1. Juni 2012 - die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, da er vorher weder einen Wohnsitz im Inland hatte noch inländische Einkünfte bezog, so gilt das gesamte Kalenderjahr als einheitlicher Veranlagungszeitraum.
·        Der Einkommensteuerveranlagung ist jedoch nur das während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielte Einkommen zu Grunde zu legen.
·        Die bis zum Beginn der österreichischen Steuerpflicht im Ausland - im Fall jene in Spanien von 1. Jänner bis 31. Mai 2012 - zugeflossen Einkünfte bleiben bei der Veranlagung unberücksichtigt und können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind.
·        Hinsichtlich der in Spanien vom 01. Jänner 2012 bis 31. Mai 2012 erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegt gem. Art. 16 DBA das Besteuerungsrecht in Spanien. Aufgrund der erst ab 01. Juni 2012 in Österreich eingetretenen unbeschränkten Steuerpflicht sind diese Einkünfte in Österreich steuerbefreit. Da ab 01. Juni 2012 keine (spanischen) Auslandseinkünfte mehr zugeflossen sind, können sich die bis 31. Mai 2012 zugeflossenen Auslandseinkünfte nicht progessionserhöhend auswirken.
·        Bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 sind daher ausschließlich die österreichischen Einkünfte zu berücksichtigen.
·        Die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten gehen im Sinne der Rechtsprechung des BFH und der zitierten  Literatur nicht in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Einkommensteuer ein, denn der Zusammenhang mit Einkünften, die nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen, schließt die Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Einkommensteuer aus.
·        Die aufgrund des Beschäftigungsantritts in Österreich getätigte vorzeitige Aufkündigung der spanischen Mietwohnung ändern nichts daran, dass die angefallenen Mietaufwendungen mit den in Spanien erzielten Einnahmen im Veranlassungszusammenhang stehen. Die Aufwendungen dienten dazu, die Erzielung von Einnahmen in Spanien zu ermöglichen und wurde dadurch ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang begründet.
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