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Anrechnung der Beiträge nach dem GSVG auf die nachzuzahlenden ASVG-Beiträge
#1
Anrechnung der Beiträge nach dem GSVG auf die nachzuzahlenden ASVG-Beiträge erfolgt erst nach Verfügbarkeit durch den ASVG-KV-Träger
 
VwGH Ra 2016/08/0109 vom 05. Dezember 2019
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
 
So entschied der VwGH:
1.    § 41 Abs. 3 GSVG in der ab 1. Juli 2017 gültigen Fassung (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz) sieht im Falle einer Vertragsumqualifizierung (von GSVG nach ASVG) vor, dass jener Versicherungsträger, der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständig ist (zB die ÖGK) eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn "überwiesenen Beiträge" auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat.
2.    Es ist daher nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der Rechtslage vor Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (also betreffend die Zeit vor dem 1.7.2017) entsprach - nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt.
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