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Kombination von ganzjähriger Gleitzeit und "All-In-Vereinbarung" - durch Vereinbarung umgedrehte Reihenfolge - Berechnung ÜZ vom Grundgehalt mit KV-Teiler - das BFG bejaht überraschend die Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 2 EStG 1988
#1
Sachverhalt:

Es ging um die Frage, ob bei vereinbarter Gleitzeit (Gleitzeitperiode Kalenderjahr) und einem monatlich gewährten All-In-Gehalt, bei dem auch das Grundgehalt separat ausgewiesen war, die Geltendmachung von monatlichen steuerfreien Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 möglich war oder sich nur auf den letzten Kalendermonat der Gleitzeitperiode beschränken musste.

Argumentiert wurde, dass im Arbeitsvertrag die Verpflichtung bestanden hatte, je Kalendermonat zuerst 25 Überstunden im Monat "abzuliefern". Erst danach durften Gleitzeitguthaben aufgebaut werden.

Hinzu kam noch, dass die steuerfreien Überstundenzuschläge vom Grundgehalt berechnet wurden und zwar unter Verwendung des KV-Teilers (150).


So entschied das Bundesfinanzgericht:

Das Bundesfinanzgericht hob die negativen Finanzamtsbescheide sensationellerweise auf und akzeptierte die Steuerfreiheit der geltend gemachten monatlichen Überstundenzuschläge.

Aus den Entscheidungsgründen sowie meine Praxisanmerkungen und den weiteren Ausblick:

Dieses Erkenntnis wird in der Ausgabe Nr. 12/2026 der WIKU Personal aktuell im Detail besprochen werden (erscheint Anfang August 2026).

Sie können - wenn Sie das WIKU Premium-Passwort bei der Hand haben - diesen Artikel über dieses sensationelle BFG-Erkenntnis schon jetzt nachlesen:

https://www.wikutraining.at/blog/1542
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