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Aktuelles zum Thema "Quarantäne und Entgeltsfortzahlung" - neue Formulare
#1
Aktuelles zum Thema "Quarantäne und Entgeltsfortzahlung" - neue Formulare für die Entgeltsrückerstattung nach dem Epidemiegesetz 

**Muss ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, der unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?**

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfalls der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.

Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

Beachten Sie bitte betreffend die Rückerstattung:
Betroffene Dienstgeber erhalten eine Abschrift von den relevanten „Quarantäne-Bescheiden“ der Bezirksverwaltungsbehörden

Mit dieser Abschrift wird von den regional zuständigen Bezirkshauptmannschaften/Magistraten auch das neu gefasste Rückerstattungs-Antragsformular mitgesendet.

Dieses wird in jedem Bundesland auf eigene Art konzipiert.

** Der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen, weil er in einem betroffenen Gebiet auf Grund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt? Wie sieht es in diesem Fall mit der Entgeltsfortzahlung aus?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekanntgegeben:
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt...warnungen/
[url=https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/][/url]
** Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss dann Entgeltsfortzahlung geleistet werden?**

Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit-/Home Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.

Dieses Thema wird auch ausführlich in meinen Jour-fixe-Personalverrechnung-Veranstaltungen behandelt, ebenso in den Jour-fixe-für dahoam-Veranstaltungen.
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