19.03.2020, 14:31
In der Richtlinie wird es heißen:
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
Bedenken Sie das bitte auch für jene, für die Sie normalerweise keine derartigen Aufzeichnungen führen (also mit Beginn und Ende und Unterbrechungen) wie zB ASVG-versicherte handelsrechtliche Geschäftsführer/innen oder Außendienstmitarbeiter/innen oder "Home-worker/innen", bei denen sonst nur Salden geführt werden.
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
Bedenken Sie das bitte auch für jene, für die Sie normalerweise keine derartigen Aufzeichnungen führen (also mit Beginn und Ende und Unterbrechungen) wie zB ASVG-versicherte handelsrechtliche Geschäftsführer/innen oder Außendienstmitarbeiter/innen oder "Home-worker/innen", bei denen sonst nur Salden geführt werden.