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Vereinfachte Vorgehensweise für Bilanzbuchhalter bei der AMSKurzarbeitsantragstellung
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Quelle: Rundmail der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vom 9. April 2020


Die WKÖ hat durch Verhandlungen mit dem AMS erreicht, dass BilanzbuchhalterInnen für die Kurzarbeitsanträge ihrer KundInnen keine Vollmachten mehr vorlegen müssen, sondern sich gemäß § 36 Abs 5 BibuG auf ihre Vollmacht berufen können.

Weiters wurden BilanzbuchhalterInnen als Superuser bei der Anlegung des eAMS-Kontos aufgenommen.

Die Beantragung des eAMS-Kontos muss durch den Unternehmer/die Unternehmerin selbst erfolgen. Die Zugangsdaten ergehen per RSA-Brief an den Unternehmer/die Unternehmerin.

Bei der Anlegung des eAMS-Kontos kann der Unternehmer/die Unternehmerin aber einen "Superuser" benennen – z.B. PersonalchefIn, BilanzbuchhalterIn, SteuerberaterIn.


Die internen AMS Richtlinien wurden entsprechend geändert und die SachbearbeiterInnen in allen AMS Landesstellen über die erleichtere Vorgehensweise informiert.
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