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Ihr Corona-Kurzarbeitsupdate
#1
Ihr Corona-Kurzarbeitsupdate: wichtige FAQ-Ergänzungen des BMAFJ - interessante Infoblätter mit konkreten Beihilfen-Beispielen - Rechtsvertreter-Info zu e-ams-Konto - Fragen/Antworten der Sozialpartner - Hinweise zu vorzeitigem Ende der Kurzarbeit


Kurzum: diese Informationen bringen uns alle wieder "ein Stück weiter".

A) Die wichtigsten Klarstellungen zur Covid-19-Kurzarbeit durch das BMAFJ:

Das BMAFJ hat seine FAQs zur Kurzarbeit angepasst und in diesem Zusammenhang zum Verhältnis von Kurzarbeit und Risikofreistellung gemäß § 735 ASVG sowie von Kurzarbeit und Epidemiegesetz Stellung genommen:

Das Entgelt während der Risikofreistellung bemisst sich auf der Basis der Kurzarbeitsvereinbarung, eine Kurzarbeitsbeihilfe scheidet während dieser Zeit aus.
Für Beschäftigte, über die während einer Kurzarbeit eine Quarantäne nach dem Epidemiegesetz verhängt wird, gilt: Der Arbeitgeber bezahlt Entgelt fort und erhält dafür vom Bund eine Vergütung. Eine Kurzarbeitsbeihilfe wird für die Zeit der Quarantäne nicht gewährt.

Bei neu eintretenden Dienstnehmern ist (leider) eine Beschäftigungsdauer von einem ganzen (Kalender)Monat (lediglich bei wöchentlicher Lohnauszahlung reichen 4 volle Kalenderwochen) vor Aufnahme in die Kurzarbeit erforderlich.

Klarstellung, dass erhöhtes Arbeitsvolumen auch durchschnittlich über 90 % während KuA zulässig ist: Wenn auf Grund einer verbesserten Marktlage das Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden bei einzelnen Personen oder insgesamt (entgegen den ursprünglichen Erwartungen) einen höheren Anteil als 90% der Normalarbeitszeit erreichen, ist die Beihilfe entsprechend den reduzierten Ausfallstunden zu gewähren

Details dazu finden Sie auch:
 
Aktualisierte BMAFJ-FAQ’s: 

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html
[/url]
Aktualisierte WK-FAQ’s: 

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_faq

B) Die Beilagen über den nachstehenden Link:
Die gesammelten aktuellen FAQ des BMAFJ (siehe auch unter Pkt a) als pdf
"Infoblatt zur AMS-Abrechnung" -  im Format PDF inkl Links zu Abrechnungsunterlagen, Erklärvideos, Dokumentationen
"KUA-Abrechnung-Schritt-für-Schritt" -  im Format PDF, zur Verwendung als Textbaustein, inkl. Links zu Abrechnungsunterlagen, Erklärvideos, Dokumentationen

"Berechnungsbeispiel der AMS-Beihilfe" (dabei handelt es sich um KEINE Berechnungsbeispiele für die Lohnverrechnung!)
 
"Anleitung Rechtsvertreter eAMS-Konto" -  Wie kann ein Rechtsvertreter (z.B. gewerblicher Buchhalter das eAMS_Konto nutzen?.

Den Link mit den Dokumenten finden Sie hier:
https://workupload.com/archive/Yw6V3MTx


C) Fragen und Antworten zur Empfehlung der Sozialpartner für eine vorläufige Abrechnung der Kurzarbeit:

1. Die Handlungsempfehlung der Sozialpartner sieht vor, dass die endgültige Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wird – kann es dabei zu Problemen mit den Behörden kommen?

Die Handlungsempfehlung ist mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgestimmt. Der Umstand, dass die endgültige Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden wird, löst daher kein Problem im Hinblick auf die Lohnabgaben aus. An der endgültigen programmtechnischen Umsetzung der Corona-Kurzarbeit wird noch mit Hochdruck gearbeitet.

2. Kann im Zuge der vorläufigen Lohnabrechnung ein Fall des Lohndumpings nach dem LSD-BG vorliegen?
Spätestens mit der endgültigen Abrechnung erhält der Arbeitnehmer seine gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ansprüche abgegolten. Es besteht somit kein Fall des Lohndumpings. Der Arbeitnehmer erhält auch laufend im Rahmen der vorläufigen Abrechnung tendenziell sogar einen höheren Betrag, als ihm zustehen würde. Die Abrechnung bzw. Lohnkontrolle der Entgeltzahlung für die während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden kann naheliegender Weise erst nach Ablauf der Durchrechnungsperiode an Hand der dann bereitzuhaltenden Lohnunterlagen erfolgen.
 
3. Gibt es bei der Kurzarbeitsabrechnung mit dem AMS ein Problem aufgrund der vorläufigen Lohnverrechnung?
Bei der Zwischenabrechnung reicht dem AMS bis auf weiteres die Angabe der früheren Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit, um die vorläufigen Prüfungen des AMS zu passieren. Das AMS prüft nur, ob das Brutto während Kurzarbeit nicht unter dem Brutto liegt, das in der Pauschalbetrachtung notwendig ist, um den vereinbarten Nettoersatz zu garantieren. Damit ergibt sich auch keine Verzögerung betreffend der Beantragung der Beihilfen-Auszahlung. Nach der Aufrollung (am Ende der Kurzarbeit) müssen Brutto und Netto in einem sinnvollen Zusammenhang am Lohnkonto stehen.

D) „Vorzeitige Beendigung Kurzarbeit“

Die meisten Betriebe haben die Kurzarbeit für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten beantragt. Rechtlich ist unter Einhaltung gewisser Meldepflichten eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit möglich.

Eine kurzfristige vorzeitige Beendigung sollte jedoch sehr gut geplant und überlegt werden, da in vielen Fällen noch nicht abschätzbar ist, wie sich das Arbeitsvolumen in den nächsten Wochen entwickeln wird bzw. die Kurzarbeit eine flexible Gestaltung des Arbeitszeitvolumen im gesamten Durchrechnungszeitraum der Kurzarbeit ermöglicht.

Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass bei einer vorzeitiger Beendigung auch die Durchrechnung des Arbeitsvolumen berücksichtigt wird, da eine vorzeitige Beendigung auch weitreichende Folgen auf den Anspruch und die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe haben können.

Detailinfos dazu finden Sie hier:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_faq
[url=https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_faq]

Zu "Corona-Kurzarbeit bei Öffnung der Geschäfte ab 14.4.2020" scrollen.
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