24.04.2020, 10:04
Von Seiten des Arbeitsmarktservice kam soeben die offizielle Bestätigung, dass die Voraussetzung der einmonatigen Mindestbeschäftigung auch dann erfüllt ist, wenn man vom erstmöglichen Arbeitsweg im Kalendermonat weg den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginn hat.
Beispiel:
Eintritt am Montag den 3.2.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. März 2020 möglich
Eintritt am Montag, den 2.3.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. April 2020
Beispiel:
Eintritt am Montag den 3.2.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. März 2020 möglich
Eintritt am Montag, den 2.3.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. April 2020