25.04.2020, 13:07
urzarbeitsbeihilfe als AMS-Projekt
Die Förderung des AMS erfolgt in Form der Kurzarbeitsbeihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz) an den/die DienstgeberIn.
Das Beihilfenbegehren richtet sich grundsätzlich nach dem betroffenen Betriebsstandort (bzw. Standorten) und der diesbezüglich zugrundeliegenden Sozialpartnervereinbarung, in der der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich sowie Beginn/Ende der Kurzarbeit, Beschäftigungspflicht, Behaltefrist, … von den betrieblichen Sozialpartnern (mit Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) festgelegt werden.
Der Kurzarbeitszeitraum von … bis … wird vom AMS in Projektform abgewickelt, d.h. alle von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Begehren (und in der Bewilligung / Fördermitteilung) nicht namentlich anzuführen, sondern erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung: In dieser müssen keinesfalls alle Betroffenen denselben Anteil an Ausfallstunden aufweisen.
Die Betroffenen können im jeweiligen Abrechnungsmonat keine Ausfallstunden haben (z.B. konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben) oder keine Arbeitsstunden aufweisen (100% Arbeitszeitausfall).
Nur weil Betroffene – in einzelnen Abrechnungsmonaten – ein unterschiedliches Ausmaß an Ausfallstunden haben, bedarf es keinesfalls einer gesonderten Begehrensstellung.
Wichtig ist, dass jede einzelne Person im gesamten Kurzarbeitszeitraum von … bis …. mindestens 10% und höchstens 90% Arbeitszeitausfall aufweist und diese Bedingung auch im Durchschnitt aller Betroffenen erfüllt wird.
Anmerkung:
Wenn der tatsächliche Arbeitszeitausfall weniger als 10 % im Durchschnitt beträgt, so ist dies praktisch für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kein Problem.
Es werden in diesem Fall weniger Ausfallstunden "abgeholt".
Die Förderung des AMS erfolgt in Form der Kurzarbeitsbeihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz) an den/die DienstgeberIn.
Das Beihilfenbegehren richtet sich grundsätzlich nach dem betroffenen Betriebsstandort (bzw. Standorten) und der diesbezüglich zugrundeliegenden Sozialpartnervereinbarung, in der der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich sowie Beginn/Ende der Kurzarbeit, Beschäftigungspflicht, Behaltefrist, … von den betrieblichen Sozialpartnern (mit Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) festgelegt werden.
Der Kurzarbeitszeitraum von … bis … wird vom AMS in Projektform abgewickelt, d.h. alle von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Begehren (und in der Bewilligung / Fördermitteilung) nicht namentlich anzuführen, sondern erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung: In dieser müssen keinesfalls alle Betroffenen denselben Anteil an Ausfallstunden aufweisen.
Die Betroffenen können im jeweiligen Abrechnungsmonat keine Ausfallstunden haben (z.B. konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben) oder keine Arbeitsstunden aufweisen (100% Arbeitszeitausfall).
Nur weil Betroffene – in einzelnen Abrechnungsmonaten – ein unterschiedliches Ausmaß an Ausfallstunden haben, bedarf es keinesfalls einer gesonderten Begehrensstellung.
Wichtig ist, dass jede einzelne Person im gesamten Kurzarbeitszeitraum von … bis …. mindestens 10% und höchstens 90% Arbeitszeitausfall aufweist und diese Bedingung auch im Durchschnitt aller Betroffenen erfüllt wird.
Anmerkung:
Wenn der tatsächliche Arbeitszeitausfall weniger als 10 % im Durchschnitt beträgt, so ist dies praktisch für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kein Problem.
Es werden in diesem Fall weniger Ausfallstunden "abgeholt".