01.05.2020, 10:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.05.2020, 10:35 von sattler susanne.)
Hallo
meine Klienten (Friseur) hat eine DN in Kurzarbeit. Zeitraum 24.03.2020 bis 23.06.2020 - positiver Bescheid vom AMS vorhanden
Dienstnehmerin hat jetzt gekündigt
ab 24.03.2020 100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
April 100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
bis 14 Mai 2020 0% Ausfall da Öffnung Geschäft
Frage zur Abrechnung LV:
Anteilig UR und WR sind klar
Bruttolohn für 14 Tage - muss hier auch ein pauschaler Abzug einbehalten werden, obwohl die Mitarbeiterin 100% Arbeitsleistung hat?
Die Endabrechnung kann ich ja leider auch nur vorläufig machen
AMS Beihilfe für Mai wird 0,00 sein, da 100% Arbeitsleistung
meine Klienten (Friseur) hat eine DN in Kurzarbeit. Zeitraum 24.03.2020 bis 23.06.2020 - positiver Bescheid vom AMS vorhanden
Dienstnehmerin hat jetzt gekündigt
ab 24.03.2020 100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
April 100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
bis 14 Mai 2020 0% Ausfall da Öffnung Geschäft
Frage zur Abrechnung LV:
Anteilig UR und WR sind klar
Bruttolohn für 14 Tage - muss hier auch ein pauschaler Abzug einbehalten werden, obwohl die Mitarbeiterin 100% Arbeitsleistung hat?
Die Endabrechnung kann ich ja leider auch nur vorläufig machen
AMS Beihilfe für Mai wird 0,00 sein, da 100% Arbeitsleistung