15.05.2020, 18:33
Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle vorzeitigen Austrittes - OGH legt Fall dem EuGH vorab zur Klärung vor!
Erinnern Sie sich noch?
Vor mehr als einem Jahr (und bei den Neuerungen-Veranstaltungen 2019/2020) habe ich Ihnen von einem "Musterprozess" erzählt, bei dem es um die Klärung der Frage ging, ob der Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes auch gemeinschaftskonform wäre.
Meine Prognose war damals: wenn es der Fall zum EuGH schafft, so wird diese Praxis aufgehoben werden, aber wohl nur unter dieser Voraussetzung.
Die Unterinstanzen (LG Linz sowie OLG Linz) verneinten die Gemeinschaftswidrigkeit (bestätigten also den Verfall der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle unberechtigten vorzeitigen Austrittes).
Nun war der OGH am Wort. Unser Höchstgericht hat - trotz der überwiegenden Rechtsansichten, die für eine Gemeinschaftswidrigkeit sprechen - durchblicken lassen, dass diese gesetzliche Regelung prinzipiell in Ordnung wäre, aber infolge der EuGH-Judikaturlage doch klärungsbedürftig wäre:
I. 1. Ist mit Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet (,,Austritt'")?
I.2. Wenn diese Frage verneint wird:
1.2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?
1.2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?
Nun liegt diese Sache beim EuGH, was bedeutet, dass vermutlich vor dem Sommer 2021 nicht mit einem Urteil zu rechnen ist.
Den Unterinstanzen wird empfohlen, Streitfälle, bei denen es um die diese Rechtsfrage geht, bis zur endgültigen höchstgerichtlichen Klärung zu unterbrechen.
Erinnern Sie sich noch?
Vor mehr als einem Jahr (und bei den Neuerungen-Veranstaltungen 2019/2020) habe ich Ihnen von einem "Musterprozess" erzählt, bei dem es um die Klärung der Frage ging, ob der Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes auch gemeinschaftskonform wäre.
Meine Prognose war damals: wenn es der Fall zum EuGH schafft, so wird diese Praxis aufgehoben werden, aber wohl nur unter dieser Voraussetzung.
Die Unterinstanzen (LG Linz sowie OLG Linz) verneinten die Gemeinschaftswidrigkeit (bestätigten also den Verfall der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle unberechtigten vorzeitigen Austrittes).
Nun war der OGH am Wort. Unser Höchstgericht hat - trotz der überwiegenden Rechtsansichten, die für eine Gemeinschaftswidrigkeit sprechen - durchblicken lassen, dass diese gesetzliche Regelung prinzipiell in Ordnung wäre, aber infolge der EuGH-Judikaturlage doch klärungsbedürftig wäre:
I. 1. Ist mit Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet (,,Austritt'")?
I.2. Wenn diese Frage verneint wird:
1.2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?
1.2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?
Nun liegt diese Sache beim EuGH, was bedeutet, dass vermutlich vor dem Sommer 2021 nicht mit einem Urteil zu rechnen ist.
Den Unterinstanzen wird empfohlen, Streitfälle, bei denen es um die diese Rechtsfrage geht, bis zur endgültigen höchstgerichtlichen Klärung zu unterbrechen.