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Erfreuliche Vereinfachungsentwicklung bei der Abrechnung der Covid-19-Kurzarbeit in V
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Erfreuliche Vereinfachungsentwicklung bei der Abrechnung der Covid-19-Kurzarbeit in Verbindung mit dem Steuerrecht - auch interessant für Softwareherstellerbetriebe!

Unser Team konnte gestern nachmittag einen wirklich tollen Teilerfolg zur "Vereinfachung in der Personalverrechnung" erreichen.
In einem wirklich sehr konstruktiven Gespräch mit Vertreter/innen der Finanzverwaltung fand man jeweils einen sehr guten Weg wurde unseren beiden - nachstehend geschilderten - Ersuchen "stattgegeben":

A) § 68 EStG 1988 - Zulagen und Zuschläge (SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge, Überstundenzuschläge):

Bis gestern nachmittag herrschte noch die Sorge, dass bei der Ermittlung der steuerfreien Anteile, die im "Mindestbruttoentgelt" (= der sogenannten Nettorate) steckten, ein Unterschied gemacht werden müsste, für welche konkreten Zeiten diese Zulagen und Zuschläge tatsächlich bezahlt würden.
Nunmehr gilt, insoweit rückwirkend für Kurzarbeitszeiträume ab 1.3.2020, dass die steuerfreien Bezugsteile, die im Mindestbruttoentgelt enthalten sind, während der Kurzarbeit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung (zB Durchschnitt der letzten drei Monate) ermittelt werden dürfen (was sie im Normalfall ohnedies zur Ermittlung des Mindestbruttoentgelts wurden) und sodann im Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung entsprechend berücksichtigt werden dürfen.
Stecken derartige (dem Grunde nach steuerfreien) Anteile im Urlaubsentgelt, so sind diese hingegen steuerpflichtig abzurechnen.

B) Kommunalsteuer:

Bei diesem Thema standen wir vor der Herausforderung, dass in der Personalverrechnung im Zuge der Ermittlung der Nettogarantie betreffend die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung zwischen "echten durch Kurzarbeit ausgefallenen Stunden" und "Entgeltsfortzahlungszeiten" unterschieden werden hätte müssen. Steckte also eine Ausfallstunde im Feiertagsentgelt, so hätte das dafür ermittelte Entgelt theoretisch kommunalsteuerpflichtig abgerechnet werden müssen, was möglicherweise das Kreieren einer Vielzahl zusätzlicher Lohnarten zur Folge gehabt hätte, weil man hier hätte aufwändig splitten müssen.

Seit gestern abend wissen wir dazu nun Folgendes:

Wird die Kurzarbeitsunterstützung aufgrund einer der gesetzlichen Möglichkeiten in § 37b Abs. 6 AMSG ermittelt, ist diese sodann von der Kommunalsteuer befreit. Dabei muss nicht unterschieden werden, ob die Kurzarbeitsunterstützung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (Dienstverhinderung, Krankenstand, Feiertag udgl) weitergewährt wird oder für Ausfallstunden aufgrund der Covid-19 Kurzarbeit gewährt wird. Die Kurzarbeitsunterstützung bezieht sich auf die Ausfallstunden während der Kurzarbeit, unabhängig davon, ob für diese Ausfallstunden auch eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird. Bezahlt der Arbeitgeber darüber hinaus (freiwillig) höhere Bezüge, sind diese von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst.

Unser Task-Force-Team darf sich an dieser Stelle im Namen aller Softwareherstellerbetriebe und Personalverrechner/innen für dieses äußerst konstruktive Gespräch und die erfreulichen Resultate recht herzlich bedanken!


Hinweis an die Softwarehersteller: diese wirklich erfreulichen Resultate werden nun in den Leitfadens-Entwurf noch eingearbeitet werden.
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