12.06.2020, 10:42
VwGH ändert die steuerliche Zuteilung der SV-Dienstnehmeranteile für Einmalzahlungen
Nun ist der Rechtsstreit, der uns seit 1997 beschäftigt, endgültig "geklärt".
Die Frage, ob im Falle der Gewährung einer Einmalprämie bzw. einer Zahlung, die sv-rechtlich als laufender Bezug und steuerrechtlich als sonstiger Bezug zu werten ist, der "gemeinsame" SV-Dienstnehmeranteil (aus laufendem Bezug und zB Einmalprämie) steuerlich vorrangig der Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zuzuordnen ist (= Ansicht des BMF) oder doch vorrangig dem laufenden Bezug (Ansicht des BFG), wurde nun vom VwGH "salomonisch" gelöst und zwar im Sinne von "weder - noch".
Das Höchstgericht fand, dass es seitens des Gesetzes eben keine Vorgabe der Reihenfolge gibt, weshalb die steuerliche Aufteilung im Verhältnis der beiden Bruttobezüge (laufende Bezüge im Verhältnis zu Einmalprämie) auf die beiden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen (laufende Bemessung und "sonstige Bemessung") zu erfolgen hätte.
Leichter wird es dadurch nicht.
Eine ausführliche Analyse dazu wird es in WPA 11/2020 geben.
Ich werde in der Zwischenzeit auch Recherchen bei der Finanzverwaltung anstellen, ob zu diesem aktuellen und sehr wichtigen Erkenntnis eine Gesetzesänderung für die Zukunft geplant ist oder nicht bzw. ob es eine offizielle Aussage geben wird (im Sinne einer Information oder eines Erlasses; die Rz 1124 LStR 2002 wird geändert werden müssen).
Um der Frage vorzubeugen, ab wann dieses Erkenntnis "gilt": es spricht über eine Rechtslage ab, die seit 1.1.1997 gilt. Als theoretisch sagte hier der VwGH, dass die Rz 1124 LStR 2002 seither nicht korrekt war.
Aus praktischer Sicht wird dies für offene PLB-Prüfungen "ein Thema" sein (nämlich, weil man möglicherweise zuviel an Lohnsteuer berappt hat) bzw. für das aktuelle Jahr 2020.
Nun ist der Rechtsstreit, der uns seit 1997 beschäftigt, endgültig "geklärt".
Die Frage, ob im Falle der Gewährung einer Einmalprämie bzw. einer Zahlung, die sv-rechtlich als laufender Bezug und steuerrechtlich als sonstiger Bezug zu werten ist, der "gemeinsame" SV-Dienstnehmeranteil (aus laufendem Bezug und zB Einmalprämie) steuerlich vorrangig der Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zuzuordnen ist (= Ansicht des BMF) oder doch vorrangig dem laufenden Bezug (Ansicht des BFG), wurde nun vom VwGH "salomonisch" gelöst und zwar im Sinne von "weder - noch".
Das Höchstgericht fand, dass es seitens des Gesetzes eben keine Vorgabe der Reihenfolge gibt, weshalb die steuerliche Aufteilung im Verhältnis der beiden Bruttobezüge (laufende Bezüge im Verhältnis zu Einmalprämie) auf die beiden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen (laufende Bemessung und "sonstige Bemessung") zu erfolgen hätte.
Leichter wird es dadurch nicht.
Eine ausführliche Analyse dazu wird es in WPA 11/2020 geben.
Ich werde in der Zwischenzeit auch Recherchen bei der Finanzverwaltung anstellen, ob zu diesem aktuellen und sehr wichtigen Erkenntnis eine Gesetzesänderung für die Zukunft geplant ist oder nicht bzw. ob es eine offizielle Aussage geben wird (im Sinne einer Information oder eines Erlasses; die Rz 1124 LStR 2002 wird geändert werden müssen).
Um der Frage vorzubeugen, ab wann dieses Erkenntnis "gilt": es spricht über eine Rechtslage ab, die seit 1.1.1997 gilt. Als theoretisch sagte hier der VwGH, dass die Rz 1124 LStR 2002 seither nicht korrekt war.
Aus praktischer Sicht wird dies für offene PLB-Prüfungen "ein Thema" sein (nämlich, weil man möglicherweise zuviel an Lohnsteuer berappt hat) bzw. für das aktuelle Jahr 2020.