Heute behandelt der Budgetausschuss im Parlament eine sinnvolle Maßnahme, ein wenig Stress von den Schultern der Personalverrechner/innen zu nehmen.
Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, würde dadurch von sechs Wochen auf drei Monate verlängert, bereits laufende oder abgelaufene Fristen würden mit Inkrafttreten dieser Bestimmung neu zu laufen beginnen.
Der Nationalrat könnte die Regelung dann am 18.6. im Plenum beschließen.
Es wäre sehr sinnvoll, auch andere der knappen 6-Wochen-Fristen in gleicher Weise zu verlängern (insb. in § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungsfreistellung und in § 735 ASVG bei der besonderen Freistellung von Covid19-Risikopersonen).
Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, würde dadurch von sechs Wochen auf drei Monate verlängert, bereits laufende oder abgelaufene Fristen würden mit Inkrafttreten dieser Bestimmung neu zu laufen beginnen.
Der Nationalrat könnte die Regelung dann am 18.6. im Plenum beschließen.
Es wäre sehr sinnvoll, auch andere der knappen 6-Wochen-Fristen in gleicher Weise zu verlängern (insb. in § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungsfreistellung und in § 735 ASVG bei der besonderen Freistellung von Covid19-Risikopersonen).