23.06.2020, 17:13
Aktuelle Informationen zu den Mindestentgeltstabellen
Nach einer soeben erfolgten Rückmeldung durch das BMAFJ werden morgen im Laufe des Tages die Mindestentgeltstabellen in den unteren Einkommensbereichen (dort, wo es um die Höhe des Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze geht) angepasst werden.
Betrug ein Entgelt vor Kurzarbeit knapp mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so wurde das Mindestbruttoentgelt unter der "Auflage" ausgeworfen, dass der bzw. die Arbeitgeber/in den SV-Dienstnehmeranteil trägt, da das tatsächliche Mindestbruttoentgelt dann ja unterhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.
Das soll nun saniert werden.
Zudem kam der Hinweis, dass eine allfällig rückwirkende Tarifänderung durch die vorgezogene Steuerreform keine Auswirkung auf die Mindestbruttoentgeltstabellen haben würde, da man hier vom Modell einer "unechten Nettovereinbarung" (Nettoersatzrate) ausgeht.
Nach einer soeben erfolgten Rückmeldung durch das BMAFJ werden morgen im Laufe des Tages die Mindestentgeltstabellen in den unteren Einkommensbereichen (dort, wo es um die Höhe des Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze geht) angepasst werden.
Betrug ein Entgelt vor Kurzarbeit knapp mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so wurde das Mindestbruttoentgelt unter der "Auflage" ausgeworfen, dass der bzw. die Arbeitgeber/in den SV-Dienstnehmeranteil trägt, da das tatsächliche Mindestbruttoentgelt dann ja unterhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.
Das soll nun saniert werden.
Zudem kam der Hinweis, dass eine allfällig rückwirkende Tarifänderung durch die vorgezogene Steuerreform keine Auswirkung auf die Mindestbruttoentgeltstabellen haben würde, da man hier vom Modell einer "unechten Nettovereinbarung" (Nettoersatzrate) ausgeht.